AachenMünchener erkennt Ansprüche (erst) im Ombudsmannverfahren an

In einem notwendig gewordenen Verfahren vor dem Versicherungsombudsmann wegen Widerspruchs aufgrund unwirksamer Belehrung hat der Lebensversicherer nach vorheriger mehrfacher Verweigerung anerkannt.

Im Jahr 1999 schloss mein Mandant eine „Deutsche Fondspolice“ ab. Die Belehrung im Antrag war unzureichend. Im Versicherungsschein – mit welchem die Bedingungen übersendet worden waren – fand gar keine Belehrung statt.

Auf den Widerspruch vom 25.10.2016 reagierte der Versicherer am 04.11.2016 mit einer Ablehnung. Auf nachfolgenden Schriftwechsel hin lehnte er das Ansinnen immer wieder vehement ab, zuletzt am 02.03.2017 mit den Worten „Die vermeintlichen Ansprüche weisen wir daher noch einmal dem Grunde und der Höhe nach zurück.“

Im anschließend am 07.03.2017 eingeleiteten Ombudsmannverfahren erkennt der Versicherer bereits am 28.03.2017 die Forderungen mit den Worten „Wir haben den Vorgang daher nochmals geprüft. Bei unserer bisherigen Bearbeitung haben wir versehentlich nicht beachtet, dass…“ an.

Er rechnet daraufhin ordnungsgemäß bis 31.03.2017 inkl. Verzugszinsen ab, verweigert jedoch die Auszahlung, solange der Versicherungsschein nicht zurückgeschickt wurde. Und die Kosten der außergerichtlichen Vertretung im Ombudsmannverfahren will er auch nicht übernehmen.

Auch wenn es sich dabei nur um eine deutlich geringere Nebenforderung handelt, so stellte sie für den Mandanten einen beachtenswerten Verlust und für die AachenMünchener einen zusätzlichen Gewinn dar, wenn sie nicht eingeklagt würde. Doch dieser Gefallen wird ihr nicht zuteil werden. Auf das hartleibige und dreiste Verhalten in diesem gesamten Verfahren hin hat sie sich kein Zugeständnis seitens meines Mandanten verdient…

Bitte beachten Sie:

Wenn auch Sie Ärger mit einem Versicherer haben oder bestehende Verträge überprüfen lassen möchten, dann lassen Sie sich am Besten von jemandem beraten, der neutral und unabhängig ist und nicht für den Abschluss oder die Betreuung eines Versicherungsvertrages mit Provisionen vergütet wird, nämlich bei den örtlichen Verbraucherzentralen, spezialisierten Rechtsanwälten oder einem der kaum mehr als 300 in Deutschland zugelassenen Versicherungsberater (aktuell 318, Stand 01.04.2017, DIHK).

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