Abgespeist!

Dass Versicherer ihre Kunden mit weniger als dem Vereinbarten zufrieden stellen wollen, ist kein Mythos, wie ein aktuelles Urteil des BGH verdeutlicht. Demnach steht – wie im vorliegenden Fall – dem Versicherten auch dann der Neuwert als Entschädigung zu, wenn die tatsächlichen Kosten des Wiederaufbaus des abgebrannten Hauses niedriger waren.

Urteil des IV. Zivilsenats vom 20.7.2011 – IV ZR 148/10 –

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