Betriebshaftpflicht bei der SIGNAL IDUNA

Aus Sicht des Versicherungsnehmers ist diese Taktik so verkehrt nicht:

Natürlich wird eine Leistungsverpflichtung (also eine Haftung des VN) gegenüber dem Geschädigten abgelehnt!

Dass der beauftragte Gutachter die beschädigte Sache selbst (ausweislich seines Gutachtens) nicht einmal in Augenschein genommen hat und dann Tage später am Schreibtisch dennoch „erkennt“, dass keine Baumängel vorliegen, sondern ein Sturmschaden war, spielt hier für die Signal keine Rolle.


Auch dass der zweite Gutachter dann auf Grundlage des ersten Gutachtens von Sturmschäden gar nichts mehr schreibt und stattdessen eine vor 10 Jahren eingebaute Solaranlage derartige Mängel aufweist, welche nunmehr überwiegende Schuld haben sollen, ist für die Sachbearbeiterin der Signal auch nicht wichtig.

Aber auch der Einwand, dass die Baufirma gerade eben wegen der bereits aufgebauten 10 Jahre alten (und fehlerfrei funktionierenden) Solar-Anlage hätte gar keine zusätzliche Photovoltaikanlage darunterbauen dürfen, ist uninteressant. Es wird mit den Worten „Uns liegen zwei gutachterliche Stellungnahmen vor, welche eine Verantwortlichkeit unseres Versicherungsnehmers verneinen.“ abgelehnt.

Mag sein, dass mit einem derartigen Verhalten die Kosten und damit auch die Beiträge einer Signal-Iduna-Betriebshaftpflicht-Versicherung gering gehalten werden können, weil derjenige, der mal nicht eben so ein paar Tausender übrig hat, um einen Gerichtsgutachter zu beauftragen, seine Rechte nicht durchsetzen kann und der Versicherer auf diese Art und Weise leistungsfrei bleibt..

Aber moralisch verwerflich ist ein derartiges Verhalten schon, oder?

Eines ist verwunderlich: Der Geschädigte ist selbst auch bei Signal Iduna versichert. Nun ja, aber lange bestimmt nicht mehr…

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert