Das Schaf im Wolfspelz

oder „Wer darf auf wessen Wiese grasen?“

Bei der Vermittlung von Altersvorsorgeprodukten geht es doch immer wieder im eines: woher bekommt der Vermittler seine Vergütung? Zahlt sie der Kunde mittels seiner Beiträge der ersten Jahre mit oder stellt sie der Makler direkt in Rechnung?

In einem nunmehr veröffentlichten Fall entschied der BGH, dass der Kunde zumindest dann keine Provision direkt an den Makler zu zahlen braucht, wenn er eng mit „empfohlenen“Versicherungsunternehmen verflochten, mithin sein Name vom Versicherer für das Produkt benutzt wird. (BGH v. 01.03.2012 Az.: III ZR 213/11).

Da stellt sich mir die Frage, wie es um die Provision steht, welche in einer Police „versteckt“ ist, wenn diese den Namen der vermittelnden Maklergesellschaft bzw. des Strukturvertriebs trägt? Bei einer XYZ-Sachwert-Police des XYZ-Strukturvertriebs über die BESTE Versicherungs-AG aus Nichtdeutschland darf sicherlich auch zurecht davon ausgegangen werden, dass der strukturierte Makler nicht gerade mit Unabhängigkeit glänzt. Wir dürfen gespannt sein…

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