Der Honorarberater – die stille Gefahr…

Die „Honorarberatung“ ist in aller Munde und die Honorarberater wachsen wie Pilze aus dem Boden. Nur im Schrifttum finden diese Begriffe keinen rechten Platz. Schuld daran ist eine fehlende eindeutige Definition des Ganzen, was es für die Marktteilnehmer schwierig macht zu erkennen, auf was sie sich da vielleicht einlassen. Und letztlich könnte jeder etwas anderes darunter verstehen…

Was genau ist Honorarberatung?

Wortwörtlich muss es sich naturgemäß um eine Beratung handeln, welche mit einem Honorar zusammenhängt, also entweder eine Beratung über ein Honorar oder eine Beratung gegen Honorar. Ersteres dürfte einstimmig ausscheiden. In diesem Zusammenhang stünde noch zur Frage, was ein Honorar ist. Mehrheitlich vertreten ist die Auffassung, dass ein Honorar nicht mehr der alten Auffassung nach ein Ehrengeschenk (lat. honor Ehre) für eine erbrachte Leistung ist, sondern die direkte Vergütung von Leistungen.

Eine Honorarberatung ist also eine Beratung, welche durch die Zahlung eines Honorars direkt durch den Beratenen an den Berater vergütet wird.

Keine Honorarberatung liegt demnach dann vor, wenn die Vergütung durch einen Dritten erfolgt oder aber die vergütete Leistung keine Beratung war, sondern eine Vermittlung. Wenn zum Beispiel ein Versicherungsmakler einen Vertrag vermittelt und er hierfür vom Kunden eine Gebühr erhält, dann handelt es sich dabei gerade eben nicht um eine Honorarberatung, sondern um eine Honorarvermittlung. Der Unterschied ist darin zu sehen, dass dann, wenn die Zahlung nur bei einem Ermittlungserfolg fällig wird, der Honorarvermittler „leer“ ausgehen würde, wenn er letztlich vom Abschluss eines Vertrages abraten würde. Es besteht also auch in diesem Fall ein Interessenskonflikt. (was erneut durch ein aktuelles Urteil bestätigt wurde).


Wer darf denn Honorarberatung anbieten?

Die Beantwortung dieser Frage ist ziemlich schwierig – man muss hierzu die Gegenfrage stellen, um welche Art der Beratung es sich handelt. Denn grundsätzlich darf jeder Beratungen erbringen und dafür ein Honorar verlangen, wenn dem nicht eine geltende Bestimmungen (zum Beispiel berufsrechtliche Reglungen, insbesondere für Freie Berufe) entgegen stehen. Eine solche Bestimmung zum Beispiel ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), welches besagt, dass Rechtsdienstleistungen nur insoweit erbracht werden dürfen, wie dies durch das RDG oder ein anderes Gesetz gestattet ist.

Insofern steht zumindest schon einmal fest, dass Beratungen, welche keine Rechtsdienstleistungen sind, nicht von diesem Gesetz erfasst sind. Geht es zum Beispiel um wirtschaftliche Angelegenheiten – also um die Frage, ob sich eine bestimmte Investition lohnt – dürfte daher grundsätzlich jeder solch eine Beratung erbringen und dafür ein Honorar verlangen.

Auf der Spielwiese der Versicherungen kommen letztlich drei Mitspieler in Frage: die Versicherungsvermittler – also Versicherungsvertreter (für unsere Fälle weniger von Interesse) und Versicherungsmakler – sowie die nicht vermittelnd tätigen Versicherungsberater. (Rechtsanwälte lassen wir der Offensichtlichkeit wegen einmal außen vor.)

Nun müssen wir aber erst einmal klären, was Rechtsdienstleistungen sind. Hier hilft zwar ein erster Blick ins Gesetz, welches da offenbart: „Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.“. Aber so richtig schlau wird man damit auch nicht. Ein weiterer Blick in die Fachliteratur zeigt auf, dass eine Mindermeinung die Ansicht vertritt, dass Versicherungsmakler praktisch keine Rechtsdienstleistungen erbringen. Die herrschende Meinung gibt jedoch an, dass der Versicherungsmakler sehr wohl auch rechtsberatend tätig wird und die Versicherungsberatung eine Rechtsberatung ist, da sie schließlich auf die vertraglichen (also rechtlichen) Bedingungen abstellt und diese somit bei einer individuellen Beratung des Versicherungsnehmers auch im Einzelfall zu prüfen sind.

Das RDG behält die Rechtsdienstleistung grundsätzlich den rechtsberatenden Berufen (gemeint sind vor allem die Anwälte) vor, lässt aber auch einen weitreichenden Ausnahmefall zu, nämlich die Rechtsdienstleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung erbracht wird. Auch hier ist die gesetzliche Bestimmung sehr abstrakt und man kann nur anhand der Rechtsprechung sagen, was bisher darunter verstanden wurde bzw. was nicht. Kurz und knapp lässt sich resümieren, dass der Versicherungsmakler jedenfalls dann bestimmte Rechtsdienstleistungen erbringen (und damit auch ein Honorar dafür verlangen) darf, wenn es sich bei dem Mandanten um seinen Kunden handelt, welchem er die betreffenden Versicherungen vermittelt hat oder dessen gegenständliche Versicherungsverträge betreut. Die „cleveren“ Versicherungsmakler stellen hierbei auf den Willen zur Vermittlung eines Vertrages ab (auch wenn sie dies nirgends angeben, sondern ausdrücklich als Berater ihre Dienste bewerben) und behaupten, deshalb die Beratung als Nebenleistung erbringen zu dürfen. Diese Ansicht geht jedoch fehl, denn wenn sich der Ermittlungserfolg nicht einstellt – sprich kein Vertrag vermittelt wird – dann wird die im Vorfeld der (erhofften aber nicht erfolgten) Vermittlung erbrachte Nebenleistung allein durch die Honorarforderung hierfür zu einer eigenständigen Hauptleistung und deswegen (nötigenfalls rückwirkend) rechtswidrig, so dass es dabei bleibt, dass der Versicherungsmakler diese gar nicht erbringen darf, weil ihm hierfür die erforderliche Erlaubnis fehlt.

Neben dem Nebenleistungsprivileg hat der Versicherungsmakler aber auch (kurz umschrieben) die Erlaubnis, Dritte, welche nicht Verbraucher sind, in Versicherungsangelegenheiten rechtlich zu beraten. Geht es also um Versicherungsfragen für ein Unternehmen, dann darf der Versicherungsmakler auch (ausnahmsweise ohne konkrete Vermittlungsabsicht) rechtsberatend tätig werden, also Honorarberatung erbringen.

In allen anderen Fällen ist es dem Versicherungsmakler untersagt, Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

Und dann gibt es da noch den Versicherungsberater. Ihn kennzeichnet, dass er – im Gegensatz zum Versicherungsmakler – kein Vermittlungsinteresse hat, er insofern keine Vergütungen (jedweder Art) von der Versicherungswirtschaft erhalten darf und demzufolge unabhängig von den Gesellschaften einzig dem Mandanten verpflichtet ist. Zwar behaupten auch viele Makler, unabhängig zu sein, doch solange sie von den Provisionszahlungen der Versicherer abhängig sind – oder alleine nur, weil die Möglichkeit besteht, dass sie Provisionen erhalten dürfen – sind sie eben doch nicht wirklich unabhängig.

Der Versicherungsberater jedenfalls darf sowohl Verbraucher als auch Unternehmer in Versicherungsangelegenheiten rechtlich beraten sowie diese auch gegenüber den Versicherungsunternehmen vertreten, zum Beispiel auch ausdrücklich bei der Geltendmachung von Leistungen im Schadensfall – und das unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Hauptleistung handelt oder eine Nebenleistung (wobei diese Abgrenzung bei einem Versicherungsmakler regelmäßig schwierig sein dürfte…)


Warum ist das so wichtig zu wissen?

Nun – diese sehr berechtigte Frage ist ausnahmsweise einmal einfach zu beantworten:


1. wegen der Vergütung

Nur weil sich jemand Honorarberater nennt, heißt das nicht, dass er nicht dennoch neben Ihrem Honorar eine weitere Vergütung bekommt. Bei einem Versicherungsmakler könnten dies zum Beispiel direkte Provisionen sein, welche jedoch im Produktinformationsblatt sehr leicht als Abschluss- und Vertriebskosten zu erkennen wären. Allerdings gibt es auch laufende Vergütungen, auf welche man nicht aus den Unterlagen schließen kann, wie zum Beispiel laufende Bestandsbetreuungsvergütungen oder Kickbacks aus Fondsverwaltungskosten. Aber auch Bürokostenzuschüsse, ein Firmenwagen oder gesponserte Weiterbildungsmaßnahmen könnten von der Versicherungswirtschaft gezahlt werden, so dass möglicherweise die Beratung doch nicht so objektiv und unabhängig war.

Bei einem Versicherungsberater ist dies in aller Regel nicht der Fall, denn es ist nicht nur dem Versicherungsberater nicht gestattet, derartige Vergünstigen der anzunehmen. Sondern auch die Versicherungsgesellschaften zahlen ohne Prüfung des Vermittlerregisters in aller Regel nichts aus. Und sollte dort eine Eintragung als Versicherungsberater zu finden sein, würde sich der Versicherer unter Umständen selbst haftbar machen.


2. besteht die Gefahr von weiteren Interessenkonflikten

Denn aufgrund der Tatsache, dass ein Versicherungsmakler möglicherweise Vergütungen von einem Versicherer bekommt und mit diesem weiterhin gutstehen will, könnte es sein, dass er die Interessen des Mandanten gegen den Versicherer nicht entsprechend vertritt, eben um seine Vergütungsquelle nicht einer unnötigen Gefahr auszusetzen.

Genau aus dem Grund, dass ebendies nicht geschieht, ist es dem Versicherungsberater nicht gestattet, Vergütungen von Dritten zu erhalten. Nur so ist gewährleistet, dass er die Interessen desjenigen vertritt, der ihn auch bezahlt – nämlich die des Mandanten.


3. der alles entscheidende Grund jedoch ist ein anderer – nämlich die Haftung

Versicherungsmakler und Versicherungsberater haften gleichermaßen für die erbrachten Beratungen. Aus diesem Grund müssen sie auch eine entsprechende Haftpflichtversicherung vorweisen, ehe sie ihre Erlaubnis bekommen. Wenn nun ein Versicherungsmakler absichtlich oder auch nur aus leichtem Versehen doch eine Rechtsdienstleistung erbringt, ohne dazu befugt gewesen zu sein (zum Beispiel weil es sich unter Würdigung aller Umstände nicht um eine Nebenleistung handelte, die Beratung zur betrieblichen Altersvorsorge letztlich zum Privatbereich des Mandanten zählt oder aber ein dann zuständiger Richter die gesamten Kriterien viel strenger auslegt als vorher gedacht), dann verliert er zwar einerseits den Vergütungsanspruch gegen seinen Mandanten, muss ihm gegenüber aber andererseits gleichwohl haften, wenn ihm bei der (an sich unzulässigen) Beratung dennoch ein Fehler unterlaufen ist. Eine unzulässige Rechtsdienstleistung stellt indes einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot dar, so dass dies nicht zum originären Tätigkeitsbereich des Versicherungsmaklers gehört. Die Folge kann schwerwiegender nicht sein: er verliert dadurch seinen eigenen Haftpflichtversicherungsschutz, da in diesem nur seine reguläre Tätigkeit versichert ist, nicht aber verbotene Tätigkeiten.

Lassen Sie sich also von einem Versicherungsmakler gegen Honorar zu Versicherungsangelegenheiten beraten (zum Beispiel zu der Frage, ob ein bestehender Vertrag passt oder eine Leistung daraus fällig wird), besteht die Gefahr, dass diese Beratung als unzulässig eingestuft werden könnte. Kommt es in der Folge dieser Beratung zu einem Schaden (zum Beispiel weil der Vertrag eben doch eine Lücke hatte oder die Leistung fehlerhaft geltend gemacht und dadurch verwirkt wurde), so muss der Versicherungsmakler Ihnen gegenüber mit seinem Privatvermögen haften, wenn sein Haftpflichtversicherer die Gefolgschaft versagt. Bei einem kleinen Schaden dürfte das zu verschmerzen sein. Geht es aber ums Eingemachte oder ist bei dem Versicherungsmakler nicht viel zu holen, kann dies auch Ihren ganz persönlichen finanziellen Ruin bedeuten.

Bei einem Versicherungsberater hingegen besteht diese Gefahr in der Art nicht, denn ihm ist die rechtliche Beratung und außergerichtliche Vertretung in Versicherungsangelegenheiten ausdrücklich gestattet. Ein Verbot bei der Prüfung, Änderung oder Vereinbarung von Verträgen oder der Geltendmachung der Ansprüche im Schadensfall kommt also nicht in Betracht.


Wie kann ich mich schützen?

Achten Sie bei der Auswahl Ihres Honorarberaters auf seine Zulassung.

Versicherungsberater erkennen Sie an einer Erlaubnis gemäß § 34e der Gewerbeordnung (Versicherungsmakler besitzen eine Erlaubnis nach § 34d GewO). Dieser kleine Buchstabe macht den Unterschied. Einen der weniger als 300 echten Versicherungsberater finden Sie hier:

-> Beratersuche nach PLZ

Übrigens: in Finanzangelegenheiten ist es übrigens. Während die Erlaubnis nach § 34f GewO die Vermittlung von Finanzanlagen gestattet, ist es die Erlaubnis nach § 34h (so genannter Honorarfinanzanlagenberater), welche die Annahme von Provisionen untersagt.

Achten Sie also auf 34e und 34h, wenn Sie wirklich auf Nummer Sicher gehen und kein unnötiges Risiko eingehen wollen.

Ihre Kanzlei NLG Plus

2 thoughts on “Der Honorarberater – die stille Gefahr…

  1. Alexandra

    Vielen herzlichen Dank für diesen interessanten Beitrag!
    Eine Frage bleibt offen und die Antwort würde mich interessieren:
    Wenn also ein Honorarberater (nach §34h) keine Provisionen annehmen darf, sind diese bereits in Verträgen eingerechneten Vergütungen dann verloren oder kommen sie dem Kunden zugute, zum Beispiel durch Senkung der Abschlusskosten?

    Reply
    1. Leander Nico Palitzsch-Grawert Post author

      siehe § 34h Abs. 3 Satz 2 und 3 GewO

      Sie [Honorar-Finanzanlagenberater] dürfen Zuwendungen eines Dritten, der nicht Anleger ist oder von dem Anleger zur Beratung beauftragt worden ist, im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, nicht annehmen, es sei denn, die empfohlene Finanzanlage oder eine in gleicher Weise geeignete Finanzanlage ist ohne Zuwendung nicht erhältlich. Zuwendungen sind in diesem Fall unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden auszukehren.

      Wenn Provisionen unvermeidbar sind, müssen diese ausgekehrt werden. Sind sie vermeidbar, sind sie zu vermeiden 🙂

      Reply

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