Erstens kommt es anders…

Dass die Materie „Versicherungen“ schwierig ist, bringt viele dazu, sich eines „Beraters“ zu bedienen. Ein solcher „Berater“ ist in vielen Fällen ein Versicherungsmakler.

Versicherungsmakler sind Sachwalter des Kunden. Ihre Aufgabe ist es, die Interessen ihrer Kunden zu vertreten. Sie sollen unabhängig beraten und jene Versicherungen vermitteln, welche dem Bedarf des Kunden entsprechen. Gegenüber dem Versicherer ist der Versicherungsmakler also „Vertreter“ des Kunden. Er vertritt ihn bei der Abgabe seiner Willenserklärung zum Zwecke des Vertragsschlusses.

Im Zuge dieses Abschlusses des Versicherungsvertrages trifft den Versicherungsnehmer die Pflicht, wahrheitsgemäß zu antworten. Wird diese Pflicht verletzt, so kann der Versicherer in schwerwiegenden Fällen vom Vertrag zurücktreten und ist von der Leistung frei. Gem. § 20 VVG trifft die Wahrheitspflicht aber nicht nur den Versicherungsnehmer, sondern auch den Versicherungsmakler als seinen Vertreter – auch er muss der Gesellschaft gegenüber (im Interesse seines Kunden) wahrheitsgemäße Angaben machen.

Gleichzeitig werden Versicherungsmakler aber üblicherweise durch eine Courtage (Provision) für vermittelte Verträge direkt durch das Versicherungsunternehmen vergütet. Eine solche Courtage fließt nur, wenn auch ein entsprechender Vertrag zustande kommt. Vermittelt der Makler keinen Vertrag, bekommt er auch keine Provision und hat demzufolge „umsonst“ gearbeitet und beraten.

Allein dieser Umstand erklärt, wie es zu folgendem schwerwiegenden Fall kommen konnte:

Was war geschehen?

Die Kundin ließ sich von einem bundesweit telefonisch tätigen Versicherungsmakler ausführlich zu einer privaten Krankenversicherung beraten und Vergleichsangebote ausarbeiten. Die Leistungen eines bestimmten Anbieters sagten ihr zu, sie wollte den Vertrag gern abschließen.

Daraufhin fragte der Makler, ob die Kundin in den letzten Jahren irgendwelche Erkrankungen gehabt hätte. Sie klärte ihn daraufhin wahrheitsgemäß darüber auf, dass bei einer früheren Untersuchung eine Erkrankung festgestellt wurde, welche immer wieder auftreten kann und dann ärztlich untersucht und medikamentös behandelt werden muss. Zudem informierte sie ihn über weitere kleinere Untersuchungen und Behandlungen in der Vergangenheit.

Mit diesen Informationen beantragte der Makler den Versicherungsschutz. Einige Tage später erhielt die Kundin ihren Versicherungsschein und kündigte daraufhin ihre gesetzliche Krankenversicherung.

Und es kam, wie’s kommen musste…

Nach gut zwei Jahren erlitt die Kundin einen Unfall, welcher eine Notfallbehandlung im Krankenhaus und eine anschließende hausärztliche Behandlung erforderte, was insgesamt erhebliche Kosten verursachte. Im Krankenhaus wurde die Patientin natürlich gefragt, welche Erkrankungen sie in der Vergangenheit hatte und an welchen Allergien sie leidet. Sie gab also (auch) die angesprochene Erkrankung an. Als sie das Krankenhaus verließ, teilte ihr Krankenversicherer mit, dass die Bearbeitung noch etwas dauern könne und forderte gleichzeitig weitere Informationen an.

Kurze Zeit später erreichte sie ein Einschreiben ihres Versicherers mit der Erklärung über die Anfechtung des Vertragsschlusses wegen arglistiger Täuschung sowie der Aufforderung die bisherigen Behandlungskosten in Höhe von über 5.200 Euro zurückzuzahlen.

Beigefügt war eine Kopie des Antrages, welchen der Versicherungsmakler eingereicht hatte. Alle Gesundheitsfragen waren mit „nein“ im positiven Sinne ausgefüllt. In den Augen des Versicherers war die Kundin bei Vertragsschluss kerngesund und noch nie in Behandlung. Die Prüfung aufgrund der Angaben im Krankenhaus offenbarte jedoch ein völlig anderes Bild, wonach die Kundin erhebliche Vorerkrankungen hatte, welche – so sie dem Versicherer bei Abschluss zur Kenntnis gelangt wären – auch zu einer Ablehnung statt zu einem Vertragsschluss geführt hätten.

Ein finanzielles Desaster mit einem Schaden von ca. 15.000 Euro

bank-note-209104_640

Die Kundin weigerte sich, die Kosten zurückzuerstatten und berief sich darauf, dem Makler alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht zu haben. Dass dieser letztlich falsche Angaben macht, nur um sich die Provision zu erschleichen, könne ihr nicht zur Last fallen. Im Übrigen hätte sie in den mehr als zwei Jahren Laufzeit ca. 8.000 Euro an Beiträgen bezahlt, welche sie aufgrund des Rücktrittes zurückforderte.

Doch diese Auffassung teilte der Versicherer nicht. Er rechnete das Fehlverhalten des Maklers unter Berufung auf § 20 VVG zu 100% der Kundin zu. Zudem stehe dem Versicherer gem. § 39 Abs. 1 Satz 2 die Prämie in voller Höhe zu, auch wenn er nicht zur Leistung verpflichtet ist. Mit dieser Argumentation forderte der Versicherer weiterhin die Zahlung und drohte mit einem gerichtlichen Verfahren.

Auch das durch den Krankenversicherer angerufene Gericht folgte dessen Ansicht, so dass die Kundin letztlich klein beigab und die bereits getätigten Aufwendungen erstattete. Ferner hatte Sie noch Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen. Und auch die bereits gezahlten Beiträge bekommt sie nicht zurück.

Doch damit nicht genug!

Als sich die Kundin anschließend an ihre Krankenkasse wandte, um wieder gesetzlich versichert zu werden, verweigerte diese die Aufnahme. Denn schließlich hätte sie sich aus der Versichertengemeinschaft durch die Kündigung verabschiedet und könne nur durch einen der gesetzlich normierten Tatbestände wieder Mitglied werden. Da ein solcher aber nicht vorliege, müsse sie sich auch weiterhin privat versichern.

Aufgrund ihrer Gesundheitssituation wird sie aber in keinen normalen Tarif mehr aufgenommen. Ihr bleibt also nur noch die Absicherung im Basistarif, dessen Kosten derzeit bei monatlich etwa 640 Euro und damit mehr als 300 über den vorherigen Beiträgen liegen. Zu den 15.000 Euro Gesamtschaden kommen also noch weitere 3.600 Euro pro Jahr hinzu, Tendenz steigend.

…und anders als man denkt!

Zu guter Letzt wollte sich die Kundin an ihrem Makler schadlos halten, denn schließlich hat dieser ja den Schaden verursacht. Doch er selbst macht nicht den Eindruck, einen Schaden dieser Größe aus eigenen Mitteln tragen zu können und sein Haftpflichtversicherer verweigert die Leistung, da eine vorsätzliche Pflichtverletzungen vorliegt, welche grundsätzlich nicht versichert. Einer Klage gegen den Makler würde also zwar höchstwahrscheinlich stattgegeben werden, doch dies erfordert einmal mehr enorme finanzielle Aufwendungen für die Anwalts- und Gerichtskosten und am Ende ist noch nicht einmal klar, ob der Makler diese jemals ersetzen kann.

Und das alles nur, weil man seine Verantwortung in gutem Glauben abgegeben hat…

Mein Rat an Sie:

Übernehmen Sie Eigenverantwortung, kontrollieren Sie die Arbeit Ihrer Beauftragten und holen Sie sich vor einem Vertragsschluss von derartiger finanzieller Tragweite eine unabhängige Zweitmeinung ein – und zwar bei jemandem, der nicht am Abschluss eines Versicherungsvertrages verdient, also zum Beispiel bei den Verbraucherzentralen, spezialisierten Rechtsanwälten oder einem der gerade einmal 288 in Deutschland zugelassenen Versicherungsberater (Stand 31.03.2015, DIHK). Einen Versicherungsberater in Ihrer Nähe finden Sie unter:

BVVB-Beratersuche

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert