Guter Wille allein zählt nicht

– so der Tenor eines Beschlusses des BGH vom 15. November 2011 (Az.: II ZR 304/09). Hiernach kann ein Vereinsmitglied auch dann in Regress genommen werden, wenn es ehrenamtlich und unentgeltlich für den Verein tätig war und dabei einen Schaden in grob fahrlässiger Weise herbeiführte.

In diesem Fall hilft möglicherweise die eigene Privathaftpflichtversicherung – aber Vorsicht: ehrenamtliche Tätigkeiten sind nicht automatisch mitversichert. Oftmals fehlt es an einer solchen Vereinbarung. Wenn auch sonst kein Versicherungsschutz besteht (zum Beispiel durch das Bundesland), geht der Helfer in der Regel leer aus. Wer ehrenamtlich tätig ist – zum Beispiel als Vereinsmitglied, als Helfer in Initiativen und Gruppen oder auch in der Pflege – der sollte sich vorher entsprechend vergewissern, dass er dennoch ausreichend abgesichert ist.

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