Und wieder AachenMünchener…

Erneut liegt mir ein Fall zur Prüfung vor, erneut ist der Auslöser eine tiefgreifende Unzufriedenheit mit der AachenMünchener.

Der Mandant schloss vor einigen Jahren eine RENTE-PLUS ab. Diese beinhaltete auch einen (zu geringen und zu kurz vereinbarten) Berufsunfähigkeitsschutz. Der Mandant erklärte den Widerspruch. Die AachenMünchener erkannte diesen an und rechnete ab. Allerdings zog sie für den Zeitraum die vollen Beiträge für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Hiergegen intervenierte der Mandant und verlangte, dass nur der reine Risikoanteil abgezogen würde. Die AachenMünchener machte es sich einfach und antwortete:

„[…] haben wie uns […] an die aktuelle BGH-Rechtsprechung gehalten. Hierzu verweisen wir auf das BGH-Urteil IV ZR 384/14 vom 29.07.2015. Darin wird bestätigt, dass die Schätzung des geschuldeten Wertersatzes auf der Grundlage der Prämienkalkulation nicht zu beanstanden ist.“

Interessant ist, was wirklich in dem Urteil steht:

„Dabei müssten sie sich die darauf entfallenden Risikoanteile sowie der Kläger zusätzlich die auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung entfallenden Versicherungsbeiträge anrechnen lassen, um den während der Zeit der Prämienzahlung genossenen Versicherungsschutz als erlangten Vermögensvorteil auszugleichen.
[…]
Bei dem Rückgewähranspruch des Klägers hat es berücksichtigt, dass er bis zu seiner Kündigung faktisch den Schutz gegen das Todesfall- und das Berufsunfähigkeitsrisiko erlangt hatte, und den auf die gezahlten Prämien entfallenden Risikoanteil, der nach den nicht angegriffenen Feststellungen 3.609,16 € betrug, sowie die auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entfallenden Beiträge in Höhe von 1.816,46 € in Abzug gebracht.
[…]
Über Weiteres hatte der Senat in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, da keine der Parteien Einwendungen gegen die Schätzung des Berufungsgerichts erhoben hat.“

Es ist also gerade eben nichts bestätigt worden – die Parteien haben darüber überhaupt nicht gestritten. Und – der BGH würde es sonst gar nicht erwähnen – er hatte über Weiteres nicht zu entscheiden. Durch die Blume aber sagt er, dass er sehr wohl gern darüber entschieden hätte – nur stand es eben nicht im Streit.

Hieraus ergeben sich zwei wichtige Erkenntnisse:

1. In den berücksichtigten Risikoanteilen steckt ein Teil nicht abzugsfähiger Beträge, welche vom Versicherer auszuzahlen sind.
2. Der AachenMünchener sollte man bei eigenen Forderungen nicht trauen, ganz gleich, was sie schreibt.

und natürlich noch 3. Der Wortlaut des § 263 StGB (Betrug) scheint zumindest berührt worden zu sein…

Wenn auch in Ihrem Bestand Verträge der AachenMünchener schlummern und Sie Zweifel daran haben, ob die Entscheidung seinerzeit so klug gewesen ist, dann sollten Sie sich am Besten von jemandem beraten lassen, der neutral und unabhängig ist und nicht von der Versicherungswirtschaft für den Abschluss oder die Betreuung eines Versicherungsvertrages bezahlt wird – nämlich bei den örtlichen Verbraucherzentralen, spezialisierten Rechtsanwälten oder einem der gerade einmal 349 in Deutschland zugelassenen Versicherungsberater (Stand 01.10.2018, DIHK). Einen Versicherungsberater in Ihrer Nähe finden Sie unter:

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