Sollten Sie uns im Anschluss an eine (erste) Beratung, eine Vertragsprüfung oder eine Gutachtenerstellung mit weiteren Tätigkeiten, wie zum Beispiel der Geltendmachung Ihrer Forderungen gegen einen Versicherer, mit Tarifrecherchen, einem Tarifwechsel oder der Besorgung von Versicherungsschutz beauftragen, so fallen dafür regelmäßig auch weitere Gebühren an. Auch diese richten sich grundsätzlich entweder nach den Bestimmungen des RVG oder nach der zwischen uns getroffenen Vereinbarung.
Die Höhe der Gebühren nach RVG können Sie zum Beispiel mit Hilfe dieses Prozesskostenrechners ermitteln. Der Gegenstandswert entspricht dabei Ihrem Interesse – regelmäßig also der Höhe eines Schadens, dem Wert eines Vertrages oder auch dem Absicherungsinteresse in Form der Versicherungssumme. Ist ein Gegenstandswert den Umständen des Einzelfalles nach nicht bestimmbar, wird auf den sogenannten Auffangbetrag nach § 23 Abs. 3 RVG zurückgegriffen. Für eine Beratung zum Tarifwechsel in der Krankenversicherung erschien bislang ein Gegenstandswert von 5.000 Euro als angemessen, wodurch regelmäßige Gebühren in Höhe von 540,50 Euro inkl. 19% USt. anfielen. Ist eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von zum Beispiel 1.500 Euro Gegenstand der weiteren Beauftragung, so fielen dafür grundsätzlich Gebühren in Höhe von 2.147,83 Euro inkl. 19% USt. an.
In den meisten Fällen erfolgt auch die weitere Bearbeitung auf Basis einer Stundenvergütung, da diese häufig günstiger als eine pauschale Vergütung ist. Die regelmäßigen Stundensätze betragen dann:
Verbraucher: | 160,65 Euro (135,00 Euro zzgl. 19% USt.) |
Nichtverbraucher: | 214,20 Euro (180,00 Euro zzgl. 19% USt.) |
Projekttätigkeiten (ab 5 Tagewerke / 40 Stunden) | 160,65 Euro (135,00 Euro zzgl. 19% USt.) |
Die Beratung zum Beispiel zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit dem Ziel des Abschlusses eines Vertrages mit angemessener Rente und Laufzeit, ausgewählten geprüften Bedingungen und so wenig wie möglich Erschwernissen wie Risikozuschlägen oder Ausschlüssen wegen beruflichen oder privaten Risiken oder bestehenden Vorerkrankungen erfordert selten einen Aufwand von weniger als 7 Stunden, so dass hierbei regelmäßig mit Gesamtkosten von mehr als 1.200,00 Euro zu rechnen ist.
Was ist, wenn ich mir eine solche professionelle Beratung nicht leisten kann?
Um auch Mandanten mit „kleinem“ Geldbeutel, vor allem auch Auszubildenden, Studierenden und Beziehern von Arbeitslosengeld den Zugang zu einer hochwertigen Beratung eröffnen zu können, ist unsere Kanzlei in bestimmten Ausnahmefällen gern bereit, auch für eine geringere als die übliche oder gesetzliche Gebühr tätig zu werden.
Eine derart vereinbarte Gebühr muss dann aber unter Berücksichtigung aller Umstände – vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers – getroffen werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko stehen.