Denn durch eine solche Klausel würde ein Vertrag praktisch unkündbar werden.
Ob dies mit geltendem Recht überhaupt vereinbar ist, wird wohl irgendwann höchstrichterlich zu klären sein.
Ob – für den Fall, dass es grundsätzlich zulässig sein sollte – ein solches „nebenbei“ mittels vorformulierter AVB vereinbart werden kann, wäre eine weitere Hürde, die es zu prüfen gilt.
Ich für meinen Teil sehe beides als höchst kritisch und halte es für rechtlich unzulässig.
Bedeutsam wäre zudem auch, ob der Versicherungsnehmer hiervon überhaupt Kenntnis hat. Denn in der Regel schließt wohl niemand freiwillig einen Vertrag ab, von dem er weiß, dass ihm dieser viele Jahrzehnte bis zu seinem Tod anlastet, ohne dass er sich dessen irgendwie entledigen könnte. Und hätte ein Versicherungsnehmer bei Abschluss Kenntnis davon gehabt, dass sein Vertrag unkündbar sein soll, dann hätte er ihn womöglich niemals abgeschlossen. Dies wiederum könnte rechtlich auch zu Rückabwicklungsansprüchen führen mit der Folge, dass bei einem Widerruf der Versicherungsnehmer so zu stellen ist, als wenn er den Vertrag nie abgeschlossen hätte – natürlich unter Rückzahlung der Prämien und Herausgabe der Nutzungen (also Zinserträge des Versicherers).
Wenn auch Sie Inhaber einer unkündbaren Rentenversicherung sind oder es zu sein befürchten und dies gern geprüft oder korrigiert wissen möchten, dann sollten Sie sich am Besten von jemandem beraten lassen, der neutral und unabhängig ist und nicht von der Versicherungswirtschaft für den Abschluss oder die Betreuung eines Versicherungsvertrages bezahlt wird – nämlich von den örtlichen Verbraucherzentralen, spezialisierten Rechtsanwälten oder einem der gerade einmal 326 in Deutschland zugelassenen Versicherungsberaterinnen und Versicherungsberater (Stand 30.06.2021, DIHK).
Versicherungsberater finden Sie – auch in Ihrer Nähe – unter: BVVB-Beratersuche