Mit einer Privathaftpflichtversicherung auf der sicheren Seite? Ein Irrtum, der teuer werden kann!

Deckungslücke: Schäden aus beruflicher Tätigkeit

Grundsätzlich deckt die private Haftpflichtversicherung die Schäden des täglichen Lebens ab – von einigen (je nach Anbieter unterschiedlichen) Ausschlüssen einmal abgesehen.

In aller Regel ausgeschlossen sind jedoch Schäden, welche sich aus den die Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes verwirklichen.

Was bedeutet das für den einzelnen?

Wer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einen Schaden verursacht, kann hierfür haftbar gemacht werden. Allerdings dürften die meisten Fälle so gelagert sein, dass der geschädigte Dritte seine Ansprüche gegen Betriebsinhaber geltend macht.

Nichts desto trotz kann dieser jedoch von seinem Angestellten in einem solchen Fall aber auch im Falle einer direkten Schädigung des Arbeitgebers Ersatz verlangen (sog. Regress).

Die Rechtsprechung hat dazu die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadenausgleichs entwickelt.

Wie funktioniert der innerbetriebliche Schadensausgleich?

Danach haftet ein Arbeitnehmer in aller Regel bei Schäden, welcher er durch leichteste Fahrlässigkeit verursacht hat gar nicht. Derartige Schäden muss der Betrieb selbst tragen.

Bei mittlerer (normaler) Fahrlässigkeit teilen sich der Betrieb und der Arbeitnehmer in den Schaden hinein. Der Anteil des Arbeitnehmers orientiert sich dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, also am Schaden selbst und dessen Hergang sowie auch am Einkommen des Mitarbeiters.

Für beide vorgenannte Fälle gibt es Ausnahmen, zum Beispiel für Beamte oder öffentlich Bedienstete mit entsprechenden Regelungen im Tarifvertrag, so dass diese bei leichtester und einfacher Fahrlässigkeit nicht haften.

Bei grober und vorsätzlicher Fahrlässigkeit schuldet der Mitarbeiter dem Arbeitgeber grundsätzlich vollständigen Schadensersatz. Zwar kann auch hier im Ausnahmefall eine Begrenzung der Höhe nach erfolgen (vor allem, wenn der Schaden im Vergleich zum Einkommen in einem groben Missverhältnis steht), jedoch lehnt die Rechtsprechung eine generelle Haftungsbegrenzung ab.

Im Ernstfall also kann sogar der Arbeitnehmer in seiner Existenz bedroht sein, sollte er durch grobe Fahrlässigkeit einen großen Schaden verursachen.

Betrifft mich nicht – mein Chef hat das versichert! Oder doch nicht?

Häufig schließt der Arbeitgeber eine Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung ab, welche für derartige Schäden an Dritten aufkommt. Reguliert der Versicherer einen solchen Schaden, heißt das aber noch lange nicht Entwarnung.

Denn in aller Regel gehen die Ersatzansprüche des Arbeitgebers auf den Haftpflichtversicherer über, so dass dieser dann den Arbeitnehmer in Regress nehmen kann.

In manchen Bedingungswerken ist zwar geregelt, dass der Versicherer nur im Fall einer grob fahrlässigen (oder ggf. vorsätzlichen) Verursachung Ersatz vom Arbeitnehmer verlangen kann. Aber dies gilt nicht für alle Verträge und letztlich könnte häufig die Frage im Raum stehen, ob es denn gerade noch fahrlässig oder doch bereits grob fahrlässig war, so dass der Arbeitnehmer mit einer Forderung konfrontiert wäre.

Warum hilft auch die eigene Privathaftpflichtversicherung hier nicht?

Da diese nicht im beruflichen oder dienstlichen Bereich leistet, hat der Arbeitnehmer also grundsätzlich keinerlei Schutz vor drohenden Regressansprüchen.

Doch auch hier gibt es Ausnahmen. Zunehmend sind nicht nur fremde private, sondern auch berufliche Schlüssel eingeschlossen, so dass wenigstens für diesen Teil vorgesorgt ist. Auch gibt es mittlerweile Vertragsvarianten, bei denen direkte Sachschäden gegenüber dem Arbeitgeber und Arbeitskollegen im begrenzten Umfang mitversichert sind. Die identifizierte Gefahr aber – ein Regress in großem Umfang bei einem grob fahrlässig verursachten Schaden – ist damit nicht gebannt.

Wie kann ich das Problem lösen?

Dies ließe sich nur durch eine eigene Berufshaftpflicht für Arbeitnehmer sowie eine entsprechende Diensthaftpflicht bei Beamten und öffentlich Bediensteten realisieren.

Während eine Diensthaftpflicht mit einem Beitrag von ca. 30-60 Euro im Jahr eher günstig ist, kann eine Berufshaftpflicht (zum Beispiel für bestimmte Ärzte) auch mehr als 1.000 Euro im Jahr kosten.

Brauche ich denn unbedingt noch eine weitere Haftpflicht?

Um herauszufinden, ob eine solche weitere Haftpflichtversicherung für Sie, hilft ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichtes. In diesem wurde eine Angestellte für eine grob fahrlässige Pflichtverletzung zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 12 Monatsgehältern verurteilt.

Nun rechnen Sie einmal selbst nach, wie sehr ein solches Urteil Sie an den Rand des finanziellen Ruins drängen würde. Wenn Sie dies als bedrohlich ansehen, denken Sie einmal darüber nach, ob Sie grob fahrlässig einen solchen Schaden verursachen könnten. (Die Angestellte aus o.g. Urteil drückte den deutlich gekennzeichneten „Not-Aus“ Knopf an einer Maschine, welche daraufhin neu kalibriert und befüllt werden musst. Von den Kosten von über 40.000 Euro musste sie am Ende ein Jahresgehalt selbst tragen.) Grob fahrlässig bedeutet übrigens, dass man die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt

in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde.“, was letztlich immer dann der Fall ist, wenn Sie sagen könnten: „Das hätte nicht passieren dürfen.“

Wenn Sie nach dieser Betrachtung tatsächlich Sorge haben sollten, empfiehlt es sich, weitere Informationen dazu einzuholen.

Wo finde ich zuverlässige Hilfe?

Gern helfen Ihnen die Versicherungsberater des Bundesverbandes der Versicherungsberater (www.bvvb.de) weiter

 

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