BGH Urteil vom 12.10.2011 (Az.: IV ZR 199/10) – Hat der Versicherer mit Einführung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes darauf verzichtet, seine Bedingungen anzupassen, kann er sich nicht mehr auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen. Es zeigt einmal mehr, dass man sich einer ablehnenden Haltung des Versicherers erwehren sollte…
Doppelt getroffen
Wer einen eingetretenen Schaden auf Gutachtenbasis abrechnen aber nicht reparieren lässt, hat bei einem erneuten Schaden nur Anspruch auf jene Reparaturkosten, welche zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nötig sind, sprich die Wiederherstellung des vorherigen Schadens – so das Amtsgericht München vom 14. April 2011 (Az.: 271 C 10327/10).
Netter Versuch
Nach einem Fahrzeug-Diebstahl gibt der Bestohlene irrtümlich an, es gebe 4 Fahrzeugschlüssel und alle würden noch vorhanden sein. Ohne sein Wissen gab es aber nur (noch) 3 Schlüssel. Dies nahm der Kasko-Versicherer zum Anlass, um mit dem Argument einer Obliegenheitsverletzung die Leistung zu verweigern. Sowohl das angerufene Gericht als auch das Berufungsgericht sahen dies im Grunde genauso. Doch da hatte jemand die Rechnung ohne den Wirt gemacht.
Ja, aber…
lautet es häufig von seiten der Versicherer. „Grundsätzlich ist das versichert, aber in diesem Fall …“ Es kommt, wie so oft, auf das Kleingedruckte an. Ausschlüsse wegen grober Fahrlässigkeit, bei Diebstahl zwischen 22 und 6 Uhr oder auch der Unterschied zwischen Feuer und Glut bringen regelmäßig die Versicherer aus ihrer Zahlungsverpflichtung. Hiergegen hilft nur eins: die Überprüfung der Klauseln im Vertrag. Wer will schon gern Beiträge zahlen und am Ende trotzdem leer ausgehen?
Verlaufen- Verfahren- Versichert
Ihr wurde schwindelig, sie stürzte und verletzte sich erheblich. Doch ihre Unfallversicherung zahlte nicht mit der Begründung, dass ein Schwindelanfall eine Bewusstseinsstörung darstellte, welche generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Das Landgericht Düsseldorf bestätigte diese Auffassung mit Urteil vom 29. Juli 2011 (Az.: 23 S 137/05).
Provision oder Honorar
Das ist hier die Frage: Der DIHK bringt es auf den Punkt – beides parallel sollte es nicht geben. Das Berufsbild des Versicherungsberaters ist nahezu unbekannt – verständlich, wenn bundesweit gerade einmal nur gut 200 diese Dienste anbieten. Hier ist Aufklärungs- und Pionierarbeit gefragt.
Ministerium benachteiligt Makler- Versicherungsjournal Deutschland
Lebensversicherer in der Offensive
Der Markt wird wieder mit neuen Produkten zur Altersvorsorge überschwemmt. Der Abschluss sollte jedoch gut überlegt und vor allem kalkuliert sein. Vermittler, welche kein Honorar in Rechnung stellen, erhalten Provisionen. Die Höhe beläuft sich mitunter auf bis zu 4,5% der Beitragssumme, also der Summe jener Beiträge, die voraussichtlich über die Gesamtlaufzeit eingezahlt werden.
Ein Satz mit X!
Da hatte es sich ein Versicherer wohl zu leicht gemacht. Nach Übernahme eines Vertrages aus der staatlichen DDR-Versicherung buchte man fleißig Beiträge ab. Nach 18 Jahren intervenierte die aufgebrachte Kunden. Der Versicherer erstattete lediglich zwei Jahresbeiträge zurück und stellte dann auf stur. Auch könne er aus technischen Gründen keine Vertragsdokumente bereitstellen.
Abgespeist!
Dass Versicherer ihre Kunden mit weniger als dem Vereinbarten zufrieden stellen wollen, ist kein Mythos, wie ein aktuelles Urteil des BGH verdeutlicht. Demnach steht – wie im vorliegenden Fall – dem Versicherten auch dann der Neuwert als Entschädigung zu, wenn die tatsächlichen Kosten des Wiederaufbaus des abgebrannten Hauses niedriger waren.
Neuigkeiten 2012
n wenigen Worten ausgedrückt – der Versicherungsmarkt bleibt gewohnt düster und grau, nur der Rechenzins der Lebensversicherung fällt einheitlich auf unschlagbare 1,75%. Dies bedeutet vor allem, dass neu abgeschlossene Lebens, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen teurer werden.
