Ich hatte dazu schon mal kurz berichtet – ein Mandant beantragte Versicherungsschutz beim Volkswohl Bund, ich vertrat den Mandanten in den Verhandlungen. Am Ende wurde uns eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Klausel vorgelegt, die den Sinn eines solchen Vertrages aushebelt. Ich regte an, diese Klausel zu streichen und uns ein vernünftiges Angebot zu machen sowie ferner, diese Klausel so nicht mehr zu verwenden. Doch da führte kein Weg hin – der Volkswohl Bund hatte keine Einsicht. Ergo sum entschieden wir uns eben für einen anderen Anbieter (gibt ja noch genug).
Allerdings war da noch diese Klausel – und die Gefahr, dass andere Kunden (ohne juristisch geschulten Berater) nicht verstehen, welche Falle diese Klausel darstellt. Also entschied ich mich dazu, den Vorgang an die Verbraucherzentrale zu melden, welche sich dann um alles Weitere kümmerte.
Heute nun kam eine sehr erfreuliche Mail (Auszug):
„Sehr geehrter Herr Grawert,
was lange währt, wird endlich gut….
Wir freuen uns, Ihnen das positive Urteil des Landgerichts Berlin vom 07. Mai 2013 zu übersenden, dass Ihre wie auch unsere Rechtsansicht über die Unzulässigkeit folgender Klausel bestätigt hat:
‚Als versicherter Beruf im Sinne der Bedingungen gilt die vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sie zu mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird. Im Falle einer BU-Leistungsprüfung erfolgt die Bemessung der Berufsunfähigkeit auf dieser Basis.‘
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob der Versicherer Berufung einlegt.
Mit freundlichen Grüßen“
Na, erkennen Sie, welche explizite Gefahr hinter dieser Formulierung steckt?