Wer kennt das nicht: Man beantragt den Abschluss eines Versicherungsvertrages und der Versicherer will diesen nur annehmen, wenn man mit bestimmten Änderungen (z.B. Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen) einverstanden ist. Bevor man dann gar keine Versicherung hat, willigt man schließlich ein und ergibt sich seinem Schicksal.
Doch dieser Risikoerschwernisse sind kein Dauerzustand! § 41 VVG normiert, dass der Versicherungsnehmer eine Herabsetzung seiner Prämie verlangen kann, wenn ein gefahrerhöhender Umstand wegfällt.
Wurde zum Beispiel in der Krankenversicherung ein Zuschlag wegen einer bestimmten Erkrankung vereinbart und ist diese Erkrankung dauerhaft auskuriert, so kann verlangt werden, dass dieser Zuschlag entfällt.
Die juristische Fachwelt wendet diese Regelung auch analog auf Risikoausschlüsse an. Sollte also zum Beispiel in einer Berufsunfähigkeitsversicherung vereinbart worden sein, dass Leistungen wegen psychischer Erkrankungen ausgeschlossen werden, weil der Versicherungsnehmer 4 Jahre vor Abschluss eine Psychotherapie in Anspruch genommen hatte, so kann er, wenn dieses Risiko nicht mehr besteht, auch eine Streichung dieses Ausschlusses verlangen.
Kurz um: prüfen Sie einmal Ihre Verträge auf derartige Punkte hin. Und halten Sie diese im Blick!