Bei der Feststellung der Eintrittspflicht eines Versicherers kommt es nicht darauf an, dass der Schaden durch das der versicherten Gefahr zugrunde liegende Element verursacht wird. Es genügt, wenn der Schaden unmittelbar auf das versicherte Ereignis zurückzuführen ist. In diesem Sinne urteilte der 9. Zivilsenats des OLG Köln mit Urteil vom 12.10.2010 (Az.: 9 U 64/10).
Er stellte dabei heraus, dass bei einem ursprünglichen Leitungswasserschaden auch dann eine Leistungspflicht des Versicherers besteht, wenn der Geschäftsinhalt nicht durch das Leitungswasser selbst, sondern durch als Folge unbedingt notwendiger Reparaturmaßnahmen ausgetretenen Staub, Schimmel und Bakterien beschädigt wurde. Er erklärte ferner, dass in diesem Sinne auch dann Versicherungsschutz besteht, wenn in Folge eines Rohrbruchs eine Mauer einstürzt und dadurch versicherte Sachen beschädigt würden oder auch, wenn durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser ein Kurzschluss verursacht würde und in Folge eines dadurch bedingten Stromausfalles einer Kühlanlage versicherte Sachen beschädigt oder zerstört werden.