„Kostenausgleichsvereinbarung unwirksam“

So urteilte nunmehr auch das OLG Karlsruhe (19.09.2013 Az.: 12 U 85/13). Hierbei beruft sich das Gericht auf die Schutzwirkung hinsichtlich des Verbotes eines Stornoabzuges (§ 169 V VVG).

Versicherungsnehmern, welche aus derartigen Verträgen aussteigen wollen, soll die Kündigung nicht durch eine derartige Vertragsstrafe erschwert werden.

Wer also einen Versicherungsvertrag (insbesondere Lebens- und Rentenversicherungen) kündigen will, sollte sich nicht von der Gesellschaft oder ihrem Vertreter einschüchtern lassen!

Vorsicht ist geboten, wenn der rechtlich wenig gebildete Versicherungsnehmer sich im Alleingang versucht – dieser Schuss kann nach hinten losgehen! Sie sollten sich im Vorfeld wenigstens durch die Verbraucherzentrale, einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einen zugelassenen Versicherungsberater hierzu beraten lassen!

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