Auf Hinweis unserer Kanzlei hat die Verbraucherzentrale den Münchener Verein in zwei Sachverhalten auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Einerseits stößt nicht nur uns, sondern auch der Verbraucherzentrale die Klausel des Münchener Vereins in der Kfz-Versicherung auf, wonach selbst bei kleinsten Pflichtverletzungen die vereinbarten Versicherungssummen von bis zu 100 Millionen Euro im Extremfall auf bis zu 50.000 Euro gesenkt werden sollen (siehe Blog-Beitrag vom 7. Oktober 2019).
Andererseits haben wir der Verbraucherzentrale das Produkt „Handwerker BU“ des Münchener Verein mit aus unserer Sicht teilweise unwirksamen Bedingungen vorgelegt, woraufhin eine Abmahnung gegen die Verwendung folgender Klausel ausgesprochen wurde:
Beruht die Berufsunfähigkeit auf mehreren Ursachen, insbesondere auf Ursachen, die zu einer 100-prozentigen Leistung führen und auf Ursachen, die zu einer 50-prozentigen Leistung führen, so entscheidet sich die Höhe der Leistung nach der oder den Ursachen, die überwiegend, also zu mehr als der Hälfte zur Berufsunfähigkeit beitragen.
Wir werden unsere Leser gern über den Fortgang dieser Verfahren auf dem Laufenden halten.
Wenn auch Sie Kunde beim Münchener Verein sind, dann erscheint es ratsam, sich einmal von jemandem beraten lassen, der neutral und unabhängig ist und nicht von der Versicherungswirtschaft für den Abschluss oder die Betreuung eines Versicherungsvertrages bezahlt wird – nämlich von den örtlichen Verbraucherzentralen, spezialisierten Rechtsanwälten oder einem der gerade einmal 334 in Deutschland zugelassenen Versicherungsberaterinnen und Versicherungsberater (Stand 02.01.2020, DIHK). Versicherungsberater finden Sie – auch in Ihrer Nähe – unter:
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