Der Volksmund sagt, dass die Kündigung einer Lebensversicherung mit Verlusten verbunden ist.
Allerdings muss dies so nicht stimmen, denn
1. entsteht der Verlust meistens durch den Abschluss und das Zahlen der Beiträge und nicht durch die Kündigung selbst, denn nach einer Kündigung wird in der Regel sowieso nur jener Wert ausgezahlt, welcher zum Zeitpunkt der Kündigung im Vertrag vorhanden ist und nicht ein fiktiver Wert abzüglich einer Kündigungsstrafgebühr, auch Stornoabzug genannt (das heißt, der Verlust steht von Beginn an bis zu dem Zeitpunkt der Kündigung bereits in den Büchern fest und hat nichts damit zu tun, ob man nun kündigt oder nicht) und
2. wurden in den letzten Jahren zahlreiche höchstrichterliche Urteile gefällt, welche unter anderem Bestimmungen hinsichtlich Abschlussgebühren oder auch Stornoabzüge für unwirksam erklärt haben, so dass den Kündigenden meist mehr zusteht, als im Vertrag ausgewiesen ist.
Ein solcher Anspruch bestünde dann übrigens auch rückwirkend! Allerdings verjährt dieser regelmäßig nach drei Jahren zum Endes des Jahres der Kündigung/Schlussabrechnung.
Falls Sie also im Jahr 2010 eine Lebensversicherung, Rentenversicherung oder Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr gekündigt oder ausbezahlt bekommen haben, so verjähren Ihre möglichen Ansprüche zum Ablauf des 31.12.2013.
In diesem Fall ist Eile geboten, wenn Sie hier noch etwas unternehmen wollen.
Gern steht Ihnen unsere Kanzlei für eine Prüfung eines solchen Vertrages zur Verfügung.