Ärztebewertungen im Internet – ein Schuss der nach hinten losgehen kann…

Versicherungsberatung ist Rechtsberatung

In der Personenversicherung (insb. Kranken-, Unfall-, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung) werden in aller Regel Fragen zum Gesundheitszustand gestellt, welche wahrheitsgemäß zu beantworten sind. Falsche Angaben können schwerwiegende Konsequenzen haben, schlimmstenfalls den vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes.

Ob ggf. fehlerhafte oder unvollständige Angaben gemacht worden sind, prüft ein Versicherer regelmäßig erst im Schadensfall. Üblicherweise werden dann Auskünfte der Krankenversicherer eingeholt, um herauszufinden, bei welchen Ärzten man behandelt worden ist. Da diese Auskünfte zeitlich befristet und auch nicht immer vollständig sind, erfährt der Versicherer unter Umständen nicht alles, was er gern wissen möchte.

Begibt er sich aber im Internet auf die Suche, so kann er über die sozialen Netzwerke schon sehr viel über seine Antragsteller herausfinden. Fotos von einem Segelabenteuer trotz angeblicher Berufsunfähigkeit können dann schon deutliche Indizien liefern, die den Leistungsprüfer zur Vorsicht mahnen.

Doch auch abgegebene Bewertungen an Ärzte, Heilpraktiker oder Physiotherapeuten sind im Internet zu finden. Hat der Versicherungsnehmer vor Antragstellung (oder auch danach) derartige abgegeben, könnte das den Versicherer dazu bringen, an dieser Stelle weiter nachzuforschen. Erfährt er dann von Umständen, nach denen er im Antrag gefragt hat, welcher aber nicht angegeben worden sind, könnten sich hieraus erhebliche Risiken ergeben.

Das gilt natürlich auch für Angaben in den Gesundheitsunterlagen der Behandler, von denen der Versicherungsnehmer nichts wusste. Nicht selten werden von Ärzten Verdachtsdiagnosen erfasst, welche sich später nicht bestätigen. In einigen Fällen werden auch nicht stattgefundene Behandlungen erfasst und abgerechnet. Und selbst in Apotheken kam es schon zu Unregelmäßigkeiten und fehlerhaften Abrechnungen.

Über dem Versicherungsschutz schwebt daher über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren das Damoklesschwert der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung, zu recht oder auch zu unrecht. Es kann daher nur im Interesse jedes Versicherungsnehmers liegen, sich genauer mit der Frage zu befassen, welche Informationen sein Versicherer – sollte er einen Leistungsantrag stellen – wohl von ihm bekommen würde und welche Risiken sich daraus ergeben könnten, um ggf. bereits in gesunden Tagen derartige Probleme zu klären. Denn anderenfalls droht im Ernstfall – wenn einem sowieso schon aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung zugesetzt worden ist – ein Zwei-Fronten-Krieg, der erheblich mehr, wenn nicht sogar zu viel Kraft und Ressourcen erfordert…

Wenn auch Sie Inhaber von Personenversicherungen mit einer Risikoprüfung sind, dann sind Sie gut beraten, lieber früher als später eine Prüfung des Antragsverfahren vornehmen und sich ggf. eine Zweitmeinung einholen. Dabei sollten Sie sich am Besten von jemandem beraten lassen, der neutral und unabhängig ist und nicht von der Versicherungswirtschaft für den Abschluss oder die Betreuung eines Versicherungsvertrages bezahlt wird – nämlich von den örtlichen Verbraucherzentralen, spezialisierten Rechtsanwälten oder einem der gerade einmal 331 in Deutschland zugelassenen Versicherungsberaterinnen und Versicherungsberater (Stand 30.09.2020, DIHK). Versicherungsberater finden Sie – auch in Ihrer Nähe – unter: BVVB-Beratersuche

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