Besorgnis erregende Unkenntnisse bei der Nürnberger

Es gibt viele Wege, einen Widerspruch zu behandeln und die fälligen Zahlungen herauszuzögern. Aber mit dem heutigen Schriftsatz hat sich die Nürnberger für die Trophäe für die (wirklich) blödeste Begründung des Jahres selbst nominiert:

„Sie erklären in Ihrer Eigenschaft als Versicherungsberater gemäß § 59 Abs. 4, § 34e GewO einen ewigen Widerspruch gemäß § 5a VVG a. F. und die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH und des BGH.

Ihre Zulassung als Versicherungsberater erlaubt Ihnen nicht sämtliche Rechtsdienstleistungen in Bezug auf Versicherungen, sondern lediglich Nebendienstleistungen im Sinne des § 5 RDG (Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 59 Rdn. 81, 82).

Bei einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a. F. und die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH handelt es sich nicht um eine solche bloße Nebendienstleistung im Sinne des § 5 RDG, sondern um eine Rechtsdienstleistung gemäß § 2 Abs. 1 RDG. Es ist eine intensive Einzelfallprüfung erforderlich, z. B. hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der Belehrung als z. B. auch bezüglich der Rechtsfolgen und einer möglichen Schädigung des Kunden.

Wir weisen Ihre Bevollmächtigung deshalb als unzureichend zurück.“

Das ist natürlich völliger Nonsens. Der Versicherungsberater ist schon allein nach dem Wortlaut seiner Erlaubnis befugt, „Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich zu beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich zu vertreten.“ Dabei handelt es sich um eine spezialigesetzliche Regelung zu § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG): der Versicherungsberater wird also gerade eben nicht (nur) nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz als Nebenleistung tätig (wie zum Beispiel Versicherungsmakler), sondern hat eine eigenständig normierte Spezialerlaubnis für genau die benannten Tätigkeiten.

Interessant dabei ist, dass die zitierten Randnummern 81, 82 aus Prölls/Martin auch nicht den Versicherungsberater betreffen, sondern den Versicherungsmakler. Zitiert werden müssen hätten die Bemerkungen zu den Randnummern 152 ff – aber dann wäre der Bearbeiterin der kapitale Fehler auch direkt aufgefallen. Diese zeichnet vor allem mit „Spezialistin für betriebliche Altersversorgung (DVA), L-KB Spezialgeschäft bAV“.

Was darf man wohl von einem Spezialisten halten, der diese einfachen Grundkenntnisse seines Spezialgebietes nicht beherrscht?

Nun ja – das Ende vom Lied: auf zum Anwalt. leider…

Einmal mehr muss der Mandant sich gedulden, weil die Mitarbeiter der Versicherungswirtschaft mit Unkenntnis und Unfähigkeit glänzen. Und am Ende wird einmal mehr die verbleibende Versichertengemeinschaft die Zeche dafür zahlen, denn es sind auch deren Überschüsse, die durch solche Projekte verbraten werden.

2 thoughts on “Besorgnis erregende Unkenntnisse bei der Nürnberger

  1. Nicole

    Da sieht man wieder, mit welchen Mitteln eben alles versucht wird, um etwas hinauszuziehen oder zu verhindern. Mit ein paar Paragraphen um sich werfen, das kann beeindrucken oder einschüchtern, aber funktioniert eben auch nicht immer.

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  2. Leander Nico Palitzsch-Grawert Post author

    Ergänzung:

    Auf das anwaltliche Schreiben hin hat die Nürnberger den Vertrag ordnungsgemäß rückabgewickelt. Am Ende kamen noch knapp 1.250 Euro Anwaltskosten hinzu, die hätten vermieden werden können.

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