BREXIT und Verträge aus dem Königreich

Am 29. März 2019 endet die EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreiches Großbritanniens und Nordirland (UK). Wenn bis dahin kein wirksames Austrittsabkommen geschlossen oder eine Übergangsregelung vereinbart wurde, werden Versicherungsverträge aus UK zum Problemfall!

Das Versicherungsgeschäft innerhalb der Europäischen Union (EU) und in Deutschland ist reglementiert. So schreibt das BaFin unter anderem:

Erst- und Rückversicherungsunternehmen aus einem Drittstaat, d. h. einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ist, müssen eine Erlaubnis besitzen und in Deutschland eine Niederlassung errichten, wenn sie in Deutschland das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben wollen. Die Anforderungen an einen Antrag sowie die Niederlassung ergeben sich insbesondere aus §§ 68 und 69 VAG.

Mit dem Austritt aus der EU wird UK also zum Drittstaat. Versicherer mit Sitz in UK dürfen danach das Erst-Versicherungsgeschäft in Deutschland nur mit besonderer Erlaubnis betreiben. Dies gilt auch dann, wenn in Deutschland zum Beispiel Niederlassungen unterhalten werden. Zum Betreiben gehört vor allem auch die Schadensregulierung. Wenn also keine Lösung geschaffen wird und auch sonst keine Erlaubnis des jeweiligen Versicherers vorliegen, dann dürfen für betroffene ab dem 30. März 2019 keine Versicherungsleistungen mehr erbracht werden.

Betroffen sein könnten hiervon zum Beispiel Verträge mit Prudential, Legal & General, Aviva, Old Mutual, Aon plc, Standard Life, Phoenix Group Holdings, RSA Insurance Group, Admiral Group, Friends Provident, Hiscox u.v.m. Wenn diesen Gesellschaften keine Erlaubnis erteilt wird, dürfen diese keine Schäden mehr regulieren. Dies dürfte auch für die Auszahlung von laufenden Versicherungsleistungen gelten sowie auch für die Auszahlung von Rückkaufswerten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um private oder betriebliche Versicherungen handelt.

Als Kunde eines Versicherers mit Sitz in UK sollten Sie daher umgehend reagieren und den Versicherer fragen, ob Ihr Vertrag betroffen ist und wie er sich zur Lösung des Problems positionieren wird. Im Zweifelsfall sollten Sie sich rechtzeitig neuen Versicherungsschutz besorgen, damit Sie nicht im Regen stehen, wenn es zum Ernstfall kommt.

Wenn auch in Ihrem Bestand Verträge mit britischen Versicherern schlummern und sich für Sie Zweifel ergeben, dann sollten Sie sich am Besten von jemandem beraten lassen, der neutral und unabhängig ist und nicht von der Versicherungswirtschaft für den Abschluss oder die Betreuung eines Versicherungsvertrages bezahlt wird – nämlich bei den örtlichen Verbraucherzentralen, spezialisierten Rechtsanwälten oder einem der gerade einmal 349 in Deutschland zugelassenen Versicherungsberater (Stand 01.10.2018, DIHK). Einen Versicherungsberater in Ihrer Nähe finden Sie unter:

BVVB-Beratersuche: BVVB-Berater

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