Category Archives: 1 – Allgemein

Die Mühlen der Versicherungswirtschaft haben der Justiz den Rang abgenommen…

Erreichte mich doch heute (07.08.2012) eine E-Mail (!!!) eines namhaften, europaweit tätigen Versicherers mit den einleitenden Worten:

„zunächst bitten wir vielmals um Entschuldigung, dass wir Ihr Schreiben vom 04.05.2012 erst jetzt beantworten“

Gegenstand meines besagten Schreibens war eine einfache Willenserklärung zu einer noch einfacheren Vertragsänderung.

Offensichtlich hat man derzeit Wichtigeres zu tun…

Wir haben ein Makler

Firma A verkauft hochwertige Küchen. Firma B (denselben Gesellschaftern gehörend) liefert diese an die Kunden aus, baut sie auf und schließt sie an. A und B werden seit vielen Jahren von einem renomierten Makler betreut und unterhalten unter anderem die gängigen Geschäftsversicherungen sowie je eine Betriebshaftpflicht, welche erst Ende letzten Jahres neu eingedeckt wurde.

Continue reading

Immer wieder Streit wegen grober Fahrlässigkeit

Gem. § 81 Abs. 2 VVG kann der Versicherer im Schadensfall seine Leistung kürzen, wenn der Versicherte dem Schaden grob fahrlässig herbei geführt hat. „Messer, Gabel, Schere, Licht“… aber auch Zigaretten im Bett, Musik im Auto, Baugerüste vorm Haus, Handy aufm Fahrrad oder auch ne laufende Waschmaschine während einem Weihnachtsmarktbesuch – das alles können Gründe für eine grobe Fahrlässigkeit sein  Continue reading

Die Tricks mit den Prämienerhöhungen

– alle Jahre wieder, nicht nur am Jahresende, erhöhen sich hier und da die Prämien in den verschiedenen Verträgen. Grundsätzlich steht dem Versicherungsnehmer dann ein Kündigungsrecht zu – aber nicht jede höhere Prämie ist ihrem Wesen nach eine zur Kündigung berechtigende Anpassung. Aber auch nicht jede Erhöhung ist überhaupt wirksam oder gar vom Versicherungsnehmer tatenlos hinzunehmen.

Continue reading

Ohne Preis kein Fleiß

Wer seinen Erstbeitrag nicht rechtzeitig zahlt, hat keinen Versicherungsschutz – so liest man es im § 37 VVG. Aber halt – da war doch was: das gilt nur, wenn der Versicherer den Kunden durch gesonderte Mitteilung oder auffälligen Hinweis im Versicherungsschein darauf aufmerksam macht. Wie das Landgericht Dortmund in einem Urteil vom 4. August 2011 (Az.: 2 O 130/11) deutlich machte, genügt die Angabe darüber, dass man bei „nicht rechtzeitiger Zahlung“ keinen Versicherungsschutz hat, keineswegs. Es fehlt die Angabe eines verbindlichen Datums.