Oft wird diese Frage gestellt. Und ebenso häufig sollte die Antwort lauten: „Ausschließlich jene mit einem hohen Schadenpotential!“.
Aber welche sind das?
Betrachten wir einmal das Konstrukt eines Versicherungsvertrages:
Oft wird diese Frage gestellt. Und ebenso häufig sollte die Antwort lauten: „Ausschließlich jene mit einem hohen Schadenpotential!“.
Aber welche sind das?
Betrachten wir einmal das Konstrukt eines Versicherungsvertrages:
Erreichte mich doch heute (07.08.2012) eine E-Mail (!!!) eines namhaften, europaweit tätigen Versicherers mit den einleitenden Worten:
„zunächst bitten wir vielmals um Entschuldigung, dass wir Ihr Schreiben vom 04.05.2012 erst jetzt beantworten“
Gegenstand meines besagten Schreibens war eine einfache Willenserklärung zu einer noch einfacheren Vertragsänderung.
Offensichtlich hat man derzeit Wichtigeres zu tun…
http://www.ftd.de/…/:portfolio-im-dutzend-te…/70054310.html…
Da denkt der Gesetzgeber ja echt mal mit.
Firma A verkauft hochwertige Küchen. Firma B (denselben Gesellschaftern gehörend) liefert diese an die Kunden aus, baut sie auf und schließt sie an. A und B werden seit vielen Jahren von einem renomierten Makler betreut und unterhalten unter anderem die gängigen Geschäftsversicherungen sowie je eine Betriebshaftpflicht, welche erst Ende letzten Jahres neu eingedeckt wurde.
DIE VERBRAUCHERZENTRALE – MEIN FREUND!
Zu der kürzlichen Veröffentlichung zu einem masochstisch anmutenden Versicherer liegt mir nunmehr die Aussage der Verbraucherzentrale vor:
Mein Mandant glaubte dem Makler und verzichtete auf eine ausführliche Beratung zu möglichen Alternativen. „Ich habe doch gar nicht verstanden, was er darüber erzählt hat. Er sagte was von Lebensversicherung, dass es eine sichere Sache ist und da habe ich ihm vertraut…“
Gem. § 81 Abs. 2 VVG kann der Versicherer im Schadensfall seine Leistung kürzen, wenn der Versicherte dem Schaden grob fahrlässig herbei geführt hat. „Messer, Gabel, Schere, Licht“… aber auch Zigaretten im Bett, Musik im Auto, Baugerüste vorm Haus, Handy aufm Fahrrad oder auch ne laufende Waschmaschine während einem Weihnachtsmarktbesuch – das alles können Gründe für eine grobe Fahrlässigkeit sein Continue reading
Verbot der Annahme von Provisionen ab 2013 – vorerst nur in Großbritanien.
– alle Jahre wieder, nicht nur am Jahresende, erhöhen sich hier und da die Prämien in den verschiedenen Verträgen. Grundsätzlich steht dem Versicherungsnehmer dann ein Kündigungsrecht zu – aber nicht jede höhere Prämie ist ihrem Wesen nach eine zur Kündigung berechtigende Anpassung. Aber auch nicht jede Erhöhung ist überhaupt wirksam oder gar vom Versicherungsnehmer tatenlos hinzunehmen.
Wer seinen Erstbeitrag nicht rechtzeitig zahlt, hat keinen Versicherungsschutz – so liest man es im § 37 VVG. Aber halt – da war doch was: das gilt nur, wenn der Versicherer den Kunden durch gesonderte Mitteilung oder auffälligen Hinweis im Versicherungsschein darauf aufmerksam macht. Wie das Landgericht Dortmund in einem Urteil vom 4. August 2011 (Az.: 2 O 130/11) deutlich machte, genügt die Angabe darüber, dass man bei „nicht rechtzeitiger Zahlung“ keinen Versicherungsschutz hat, keineswegs. Es fehlt die Angabe eines verbindlichen Datums.
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