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Und was habe ich davon?

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hält seinem Urteil vom 24. Oktober 2011, Az.: 9 K 105/11.F nach das Provisionsabgabeverbot für zu unbestimmt, lässt aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung sogar die Sprungrevision zu. Sollte nunmehr dem § 81 Abs. 3 die Weiterexistenzversagt werden, könnte dies den Versicherungs-/Beratungsmarkt grundlegend verändern. Hoffentlich ist dann bald Schluss mit der Geheimniskrämerei um Abschluss- und Vertriebskosten (auch Provision/Courtagen genannt.)

Ja, aber…

lautet es häufig von seiten der Versicherer. „Grundsätzlich ist das versichert, aber in diesem Fall …“ Es kommt, wie so oft, auf das Kleingedruckte an. Ausschlüsse wegen grober Fahrlässigkeit, bei Diebstahl zwischen 22 und 6 Uhr oder auch der Unterschied zwischen Feuer und Glut bringen regelmäßig die Versicherer aus ihrer Zahlungsverpflichtung. Hiergegen hilft nur eins: die Überprüfung der Klauseln im Vertrag. Wer will schon gern Beiträge zahlen und am Ende trotzdem leer ausgehen?

Ein Satz mit X!

Da hatte es sich ein Versicherer wohl zu leicht gemacht. Nach Übernahme eines Vertrages aus der staatlichen DDR-Versicherung buchte man fleißig Beiträge ab. Nach 18 Jahren intervenierte die aufgebrachte Kunden. Der Versicherer erstattete lediglich zwei Jahresbeiträge zurück und stellte dann auf stur. Auch könne er aus technischen Gründen keine Vertragsdokumente bereitstellen.

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