Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hält seinem Urteil vom 24. Oktober 2011, Az.: 9 K 105/11.F nach das Provisionsabgabeverbot für zu unbestimmt, lässt aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung sogar die Sprungrevision zu. Sollte nunmehr dem § 81 Abs. 3 die Weiterexistenzversagt werden, könnte dies den Versicherungs-/Beratungsmarkt grundlegend verändern. Hoffentlich ist dann bald Schluss mit der Geheimniskrämerei um Abschluss- und Vertriebskosten (auch Provision/Courtagen genannt.)
Und was habe ich davon?
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