Der Höchstrechnungszins fällt auf 1,25% – sollte man jetzt noch handeln?

Derzeit beträgt der Höchstrechnungszins noch 1,75%. Ab 1. Januar wird er (mittlerweile zum 5. Mal in Folge) gesenkt und beträgt dann nur noch 1,25%.

Dies ist der Zinssatz, mit welchem ein Versicherer höchstens für seinen Deckungsstock maximal als Vorausberechnung ansetzen darf (wohlgemerkt darf, nicht muss). Umgangssprachlich wird er auch oft Garantiezins genannt. Dies ist jedoch sachlich falsch – denn kein Versicherer garantiert Ihnen 1,25% auf Ihr Geld und auch gab es auf frühere Lebensversicherungen nicht die oft geglaubten 4,0% Garantiezins.

Letztlich ist der Höchstrechnungszins nur eine Krücke. Wenn der Versicherer ein Angebot ausrechnet, dann unterstellt er, dass das Deckungskapital (in welches regelmäßig der Großteil der monatlichen Beiträge fließt) verzinst wird. Das bedeutet schon einmal, dass nicht der Gesamtbeitrag verzinst wird, sondern nur jener Teil, der ins Deckungskapital fließt. Der Zins auf das Deckungskapital ist regelmäßig höher als der garantierte Höchstrechnungszins. Von daher setzt sich der Gesamtzins also zusammen aus dem garantierten Zins (welcher höchstens dem Höchstrechnungszins entsprechen darf) und dem darüber hinausgehenden Zins (welcher Teil der Überschüsse ist). Dies bedeutet, dass es theoretisch keinen Unterschied macht, ob nun 1,75% oder 1,25% angesetzt werden – wenn der Versicherer 3,5% erwirtschaftet, werden auch diese 3,5% ausgeschüttet.

Allerdings hat der Höchstrechnungszins zweierlei Auswirkungen:

Erstens sinkt die Garantie, was wiederum zwei Auswirkungen hat – nämlich ein niedrigeres Versprechen einerseits aber dadurch auch ein niedrigeres Risikoerfordernis, so dass der Versicherer renditestärker investieren kann, was zu höheren Überschüssen führt. Denn je mehr Gelder sicher angelegt werden müssen, um die Garantien zu halten, desto weniger Gelder stehen für renditeträchtige Anlagen zur Verfügung.

Zweitens erhöht sich der Preis für Zusatzversicherungen. Der Hintergrund hierfür ist, dass in den Zusatzversicherungen (zum Beispiel Todesfall oder auch Berufsunfähigkeit) trotz steigendem Alter immer derselbe Beitrag über die Laufzeit gezahlt wird. In den ersten Jahren ist das Risiko deutlich geringer, so dass ein größerer Teil der Beiträge in den Deckungsstock fließt und verzinst wird. Diese Beträge werden in den letzten Jahren entnommen, um das dann höhere Risiko abzudecken. Sinkt nun der Höchstrechnungszins für den Deckungsstock, muss der Versicherer höhere Beiträge verlangen, um das Gesamtverhältnis wahren zu können.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie sowieso mit dem Gedanken spielen, eine Lebensversicherung, eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Rentenversicherung mit einer Garantie abzuschließen, dann könnte es sich lohnen, noch dieses Jahr den Vertrag zu schließen!

Vertragsschluss bedeutet übrigens nicht, dass dieser auch in diesem Jahr beginnen muss. Der Vertragsschluss ist der Zeitpunkt, in dem Sie und der Versicherer sich einig sind, den Vertrag abzuschließen, also regelmäßig der Zeitpunkt, in welchem der Versicherer den Versicherungsschein als Bestätigungsurkunde erstellt. In diesem Vertrag könnten Sie also auch vereinbaren, dass dieser erst am 01.03. beginnen soll und ab diesem Zeitpunkt Beiträge fließen sollen. Beachten Sie jedoch dabei, dass die EDV des Versicherers den Unterschied vielleicht nicht erkennt und für alle Vertragsbeginne ab dem 01.01.2015 trotzdem den niedrigeren Zinssatz einrechnet. Fragen Sie hierzu sicherheitshalber ausdrücklich nach.

Gern können sie sich natürlich auch an mich wenden, so Sie noch einen solchen Vertrag abzuschließen gedenken. Womöglich finde ich dann auch eine courtage-/provisionsfreie Variante für Sie, welche die verschiedenen Vorteile vereint.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert