Eine fehlerhafte Kündigung kann teuer werden! Erfahren Sie hier, wie Sie einen Versicherungsvertrag richtig kündigen.

Im Laufe der Jahre sind mir so einige Kündigungsschreiben untergekommen. Häufig sind Formulierungen wie:

„hiermit kündige ich o.a. Versicherungsvertrag fristgerecht zum…“

gern auch gefolgt von der Phrase „von Rückgewinnungsversuchen bitte ich Abstand zu nehmen.“

Ebenso gern wird eine „Kündigungsbestätigung“ gefordert…

Betrachten wir einmal das Wesen einer Kündigung:

Eine Kündigung ist eine einseitige, unbedingte, empfangsbedürftige und rechtsgestaltende Willenserklärung, welche das Ende eines Dauerschuldverhältnisses (regelmäßig eines Vertrages) bewirken soll.

Einseitig bedeutet, dass die eine Vertragspartei allein darüber entscheidet, ob sie kündigt oder nicht und die Kündigung nicht davon abhängig ist, ob der andere Vertragspartner zustimmt.

Unbedingt bedeutet, dass die Kündigung an keine Bedingung geknüpft sein darf – also entweder es wird gekündigt oder eben nicht. Ausgenommen hiervon wäre eine Bedingung, über deren Eintritt der Empfänger der Kündigung selbst zweifelsfrei Einfluss nehmen kann (Bsp.: „wenn Sie mir nicht künftig 5% Sondernachlass einräumen, kündige ich hiermit…“)

Empfangsbedürftig bedeutet – wie der Name schon sagt – dass der Empfänger der Kündigung diese auch wirklich empfangen muss. Schließlich muss er ja wissen, dass Sie gekündigt haben.

Rechtsgestaltend bedeutet, dass sich durch die Kündigungserklärung die Rechtslage unmittelbar ändert – nämlich dass der Vertrag durch die Kündigung (definitiv) beendet wird.

Auch das Stichwort Willenserklärung ist wichtig. Wenn Sie schreiben „ich beabsichtige zu kündigen“, dann teilen Sie Ihrem Vertragspartner lediglich mit, was in Ihrem Kopf vorgeht, lassen ihn aber in dem Glauben, dass Sie noch dabei sind, es sich zu überlegen. Eine wirksame Kündigung liegt bei einer solchen Formulierung noch nicht vor, es sei denn aus dem weiteren Text ergibt sich etwas anderes.

Gern wird die Formulierung „fristgerecht zum…“ verwendet. Genaugenommen ist das Nonsens. Denn wenn wirksam gekündigt wird, dann ist die Frist sowieso gewahrt – völlig egal, ob Sie es auch dazuschreiben oder nicht. Eine nicht fristgerechte Kündigung gibt es so gesehen gar nicht.

Auch ist es – zumindest bei einem Versicherungsvertrag üblicherweise – unnötig, das Datum anzugeben, zu welchem die Kündigung wirksam werden soll. Denn wie Sie dem Versicherungsvertrag entnehmen können, hat dieser meist ein festes Ablaufdatum, zu welchem die Kündigung wirkt. Anders verhält es sich nur, wenn Sie sich – zum Beispiel bei einer Kündigung nach einem Schadensfall – einen bestimmten Kündigungstermin aussuchen könnten.

Geben Sie kein Datum an, so gilt die Kündigung automatisch zum nächst-/frühestmöglichen Zeitpunkt. Bei einer Kündigung nach einem Schadensfall wäre dies vermutlich der Zeitpunkt, zu dem der Versicherer Ihre Kündigungserklärung empfängt und Sie stehen womöglich ohne Versicherungsschutz da, weil Sie noch keinen Anschlussvertrag geschlossen haben.

Wenn Sie ein falsches Datum angeben (zum Beispiel weil Ihr Vertrag bis zum 01.01. um 12 Uhr läuft, Sie aber die Kündigung zum 31.12. erklärt haben), so ist dies hingegen ohne Belang. Die Kündigungserklärung ist gemäß den bürgerlich-rechtlichen Regelungen umzudeuten, was dazu führt, dass die Kündigung automatisch zum nächst möglichen Zeitpunkt erfolgt.

Vorsicht – manche Versicherer gehen hier auf „Dummfang“ und schreiben zurück, die Kündigung wäre unwirksam, weil ein falsches Datum angegeben worden sei. Man solle nun erneut kündigen, was allerdings erst zum nächsten Jahr ginge, da die Kündigungsfrist bereits abgelaufen sei. Lassen Sie sich diesen Bären nicht aufbinden. Senden Sie eine Kopie Ihres Kündigungsschreibens sowie die Antwort des Versicherers an die Verbraucherzentrale – die wird sich der Sache bestimmt gern annehmen.

Anders schaut es aus, wenn Sie die Kündigung zum Beispiel zum 01.02. erklären, der Vertrag aber immer nur zum 01.01. kündbar wäre. Ihre Erklärung bringt zum Ausdruck, dass Sie im Januar noch versichert sein wollen und erst danach das Ende des Vertrages wünschen. Ihre Kündigung wäre dann also erst zum nächst möglichen Datum nach dem 01.02. wirksam, vermutlich also zum 01.01. des darauf folgenden Jahres.

Ein weiterer Irrglaube ist, dass Ihnen auf eine Kündigung hin eine Bestätigung zusteht. Dies ist nicht der Fall. Durch die von Ihnen abgegebene Erklärung ist – der Empfang beim Vertragspartner vorausgesetzt – der Vertrag gekündigt; völlig egal, ob dieser Ihnen die Kündigung bestätigt oder nicht. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Kündigungsempfänger dem Kündigenden den Zugang der Kündigungserklärung bestätigen muss. Sie können um eine Bestätigung bitten und in den meisten Fällen wird man Ihnen auch eine zusenden, aber ein Anrecht darauf haben Sie in aller Regel nicht.

Sie sehen also – es gibt jede Menge zu beachten, wenn es darum geht, einen Versicherungsvertrag zu kündigen.

Wenn Sie Ihren Vertrag ordentlich – also zum Ende einer laufenden Versicherungsperiode – kündigen wollen, so empfiehlt sich die einfachste aller Formulierungen:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich den Vertrag Nr. 12345.

mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]“

Sie könnten auch „zum frühest bzw. nächst möglichen Zeitpunkt“ anfügen – aber notwendig ist das nicht, denn das gilt ja sowieso.

Alles weitere birgt die bereits geschilderten Gefahren.

Wenn Sie flexibel kündigen können, zum Beispiel weil Ihr Vertrag keine Kündigungsfrist hat oder Sie außerordentlich nach einem Schadensfall kündigen wollen und die Gefahr besteht, dass Sie bei sofortigem Wirksamwerden vorübergehend keinen Versicherungsschutz haben, so sollten Sie „zum frühest bzw. nächst möglichen Zeitpunkt, jedoch nicht vor dem xx.xx.20xx“ einfügen. Bedenken Sie aber, dass damit auch die Gefahr besteht, dass der xx.xx.xx20 bereits außerhalb einer möglichen Kündigungsfrist liegen kann und Sie dann bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin an den Vertrag gebunden sein könnten.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich vorher beraten lassen. Gern stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung.

Immer wieder stellt sich auch die Frage, wie denn gekündigt werden soll und es hält sich hartnäckig das Gerücht, dass man einen Versicherungsvertrag am Besten mittels Einschreiben mit Rückschein kündigen solle.

Kurz und knapp gesagt: das ist Unsinn!

Wer einen Vertrag kündigt und sich danach darauf berufen will, nicht mehr an den Vertrag gebunden zu sein, weil er wirksam gekündigt wurde, der muss – naturgemäß – die wirksame Kündigung nachweisen.

Wenn Sie nun einen Rückschein in der Hand halten und damit vor ein Gericht treten, dann beweist dieser Rückschein lediglich, dass Ihr Vertragspartner einen Brief von Ihnen erhalten hat. Was in dem Brief geschrieben stand, ist völlig ungewiss. Beweislast bedeutet aber, dass Sie vollständig beweisen müssen, dass Sie eine Kündigungserklärung abgegeben haben, diese den Vertragspartner auch erreicht hat und dadurch die Kündigung wirksam geworden ist.

Wenn Sie also auf Nummer sicher gehen wollen, dann sollten Sie mit der schriftlichen Kündigungserklärung und einer Kopie davon zur Post gehen, sich von dem Postmitarbeiter auf der Kopie bestätigen lassen, dass die Kopie mit dem Original inhaltlich übereinstimmt, das Original in den Umschlag gesteckt und als Einschreiben Nr. xxxxx mit Rückschein an den Empfänger versendet wurde.

Oder aber Sie beauftragen einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. Dies ist wohl zweifelsfrei die sicherste Art – aber auch entsprechend kostspielig.

Allerdings zeigt die Erfahrung, dass derlei Aufwand bei Versicherungen unnötig zu sein scheint. In den letzten Jahren ist mir kein einziger Fall untergekommen, in welchem der Zugang einer Kündigung durch den Versicherer bestritten wurde. Im Übrigen versende ich Kündigungen regelmäßig per Fax mit einem Sendebericht, auf welchem eine Kopie des versendeten Schriftstückes abgebildet ist. Das sollte im Fall der Fälle auch ausreichen.

Nun dann – ich wünsche Ihnen viel erfolg beim Kündigen, so Sie denn Anlass dazu haben sollten

Ihre Kanzlei NLG Plus
Nico Leander Grawert.

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