Glücklich gefallen

Vielmals werden Ansprüche aus Unfallversicherungs-Verträgen mit dem Argument abgewehrt, dass die Ursache der Verletzung auf eine „Eigenbewegung“ und nicht auf eine vertraglich vereinbarte Unfallursache zurückzurühren sein. Glück hatte ein Skifahrer mit seiner Revision vor dem BGH v. 06.07.2011 (Az.: IV ZR 29/09). Dieser sah trotz des Ausweichmanövers des Skifahrers ausschließlich den Aufprall auf die Skipiste als unmittelbare Ursache.

 

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