Eine Drei-Buchstaben-Gesellschaft in schwarz-gelb verschickte angeblich „Beitragserhöhungen“ an Ihre Haftpflicht-Kunden. Mein Mandant bemerkte erst bei der Abbuchung, dass hier etwas nicht stimmt. Es folgte ein kurzer Brief an den Versicherer mit der Bitte um Rückerstattung des zu viel abgebuchten Betrages. Soweit – so gut – und auch so eindeutig.
Nun erreichte mich heute Post von ebendieser Gesellschaft mit dem einleitenden Satz: „Ihren Einwand gem. § 40 Satz 3 VVG weisen wir als sachlich und rechtlich unbegründet zurück.“ Mithin sei ja die erforderliche Anpassung rechtzeitig durchgeführt und beiliegende Beitragsrechnung bereits frühzeitig verschickt worden.
Mag ja sein… angekommen ist sie jedenfalls nicht.
Und überhaupt war der Ton dieser Mitteilung der Versicherung schon sehr schroff und angriffslustig, ja geradezu kämpferisch. Ich nahm also die Herausforderung an und prüfte die Beitragsrechnung – und fand dort folgendes: „Ihre Rechte im Falle einer Beitragserhöhung können Sie § 9 Ziff. II der AHB entnehmen.“
Bitte wie? Ist das Eure Antwort auf § 40 Abs. 1 Satz 2 VVG, der da lautet: „Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.“?
Da fletscht also jemand die Zähne und bellt lauthals drauf los – aber merkt er denn gar nicht, dass sein Schwanz in eben jener Türe klemmt, welche der von ihm Angegriffene in der Hand hält?
Nun ja, ich komme nicht umhin und muss hier einen gewissen Hang zum Masochismus zu unterstellen. Aber ich bin ja kein Unmensch – wer so eindrucksvoll darum bettelt, dass ich mich gegen die Tür lehne, dem will ich diesen Wunsch auch erfüllen.