http://www.ftd.de/…/:portfolio-im-dutzend-te…/70054310.html…
Da denkt der Gesetzgeber ja echt mal mit.
http://www.ftd.de/…/:portfolio-im-dutzend-te…/70054310.html…
Da denkt der Gesetzgeber ja echt mal mit.
Firma A verkauft hochwertige Küchen. Firma B (denselben Gesellschaftern gehörend) liefert diese an die Kunden aus, baut sie auf und schließt sie an. A und B werden seit vielen Jahren von einem renomierten Makler betreut und unterhalten unter anderem die gängigen Geschäftsversicherungen sowie je eine Betriebshaftpflicht, welche erst Ende letzten Jahres neu eingedeckt wurde.
DIE VERBRAUCHERZENTRALE – MEIN FREUND!
Zu der kürzlichen Veröffentlichung zu einem masochstisch anmutenden Versicherer liegt mir nunmehr die Aussage der Verbraucherzentrale vor:
Eine Drei-Buchstaben-Gesellschaft in schwarz-gelb verschickte angeblich „Beitragserhöhungen“ an Ihre Haftpflicht-Kunden. Mein Mandant bemerkte erst bei der Abbuchung, dass hier etwas nicht stimmt. Es folgte ein kurzer Brief an den Versicherer mit der Bitte um Rückerstattung des zu viel abgebuchten Betrages. Soweit – so gut – und auch so eindeutig.
Mein Mandant glaubte dem Makler und verzichtete auf eine ausführliche Beratung zu möglichen Alternativen. „Ich habe doch gar nicht verstanden, was er darüber erzählt hat. Er sagte was von Lebensversicherung, dass es eine sichere Sache ist und da habe ich ihm vertraut…“
Der Sachverhalt:
Eine Mandantin ist Inhaberin einer privaten Rentenversicherung bei einem bekannten deutschen Versicherer, nennen wir ihn mal A-Blau.
Bei der Überprüfung des Vertrages kamen Fragen zur Wirtschaftlichkeit auf. Ich forderte also Informationen an.
… sind sie doch… oder? … etwa doch nicht?
Schlicht und ergreifend: nein, sind sie nicht… jedenfalls nicht immer.
oder „Wer darf auf wessen Wiese grasen?“
Bei der Vermittlung von Altersvorsorgeprodukten geht es doch immer wieder im eines: woher bekommt der Vermittler seine Vergütung? Zahlt sie der Kunde mittels seiner Beiträge der ersten Jahre mit oder stellt sie der Makler direkt in Rechnung?
– so der Tenor eines Beschlusses des BGH vom 15. November 2011 (Az.: II ZR 304/09). Hiernach kann ein Vereinsmitglied auch dann in Regress genommen werden, wenn es ehrenamtlich und unentgeltlich für den Verein tätig war und dabei einen Schaden in grob fahrlässiger Weise herbeiführte.
Gem. § 81 Abs. 2 VVG kann der Versicherer im Schadensfall seine Leistung kürzen, wenn der Versicherte dem Schaden grob fahrlässig herbei geführt hat. „Messer, Gabel, Schere, Licht“… aber auch Zigaretten im Bett, Musik im Auto, Baugerüste vorm Haus, Handy aufm Fahrrad oder auch ne laufende Waschmaschine während einem Weihnachtsmarktbesuch – das alles können Gründe für eine grobe Fahrlässigkeit sein Continue reading
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