So urteilte nunmehr auch das OLG Karlsruhe (19.09.2013 Az.: 12 U 85/13). Hierbei beruft sich das Gericht auf die Schutzwirkung hinsichtlich des Verbotes eines Stornoabzuges (§ 169 V VVG).
Versicherungsnehmern, welche aus derartigen Verträgen aussteigen wollen, soll die Kündigung nicht durch eine derartige Vertragsstrafe erschwert werden.
