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„Kostenausgleichsvereinbarung unwirksam“

So urteilte nunmehr auch das OLG Karlsruhe (19.09.2013 Az.: 12 U 85/13). Hierbei beruft sich das Gericht auf die Schutzwirkung hinsichtlich des Verbotes eines Stornoabzuges (§ 169 V VVG).

Versicherungsnehmern, welche aus derartigen Verträgen aussteigen wollen, soll die Kündigung nicht durch eine derartige Vertragsstrafe erschwert werden.

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Hochwasser und Schadensfälle – einige Hinweise und Tipps

Das Schlimmste dürfte überstanden sein. Glücklicherweise hat es unsere Kanzlei und auch die Wohnung nicht betroffen. Allerdings sind nicht alle ungeschoren davon gekommen und so stehen nunmehr die Renovierungsarbeiten an. Hierfür habe ich einen Leitfaden entwickelt. Continue reading

Betriebshaftpflicht bei der SIGNAL IDUNA

Aus Sicht des Versicherungsnehmers ist diese Taktik so verkehrt nicht:

Natürlich wird eine Leistungsverpflichtung (also eine Haftung des VN) gegenüber dem Geschädigten abgelehnt!

Dass der beauftragte Gutachter die beschädigte Sache selbst (ausweislich seines Gutachtens) nicht einmal in Augenschein genommen hat und dann Tage später am Schreibtisch dennoch „erkennt“, dass keine Baumängel vorliegen, sondern ein Sturmschaden war, spielt hier für die Signal keine Rolle.

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Ein Hoch auf die Verbraucherzentrale.

Ich hatte dazu schon mal kurz berichtet – ein Mandant beantragte Versicherungsschutz beim Volkswohl Bund, ich vertrat den Mandanten in den Verhandlungen. Am Ende wurde uns eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Klausel vorgelegt, die den Sinn eines solchen Vertrages aushebelt. Ich regte an, diese Klausel zu streichen und uns ein vernünftiges Angebot zu machen sowie ferner, diese Klausel so nicht mehr zu verwenden. Doch da führte kein Weg hin – der Volkswohl Bund hatte keine Einsicht. Ergo sum entschieden wir uns eben für einen anderen Anbieter (gibt ja noch genug).

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Eine kleine Erfolgs-Story

März 2011, ein Mandant plant den Abschluss einer Direktversicherung und lässt sich in der Kanzlei beraten. Er entscheidet sich für ein von der Kanzlei geprüftes und empfohlenes Produkt ohne Abschlussprovisionen und beantragt dieses bei dem Unternehmen. Bei einem Beitrag von 220 Euro monatlich ist am Ende des zweiten Jahres bei einer normalen Kapitalmarktentwicklung mit dem Erreichen des Break-Even-Points (+/-0) zu rechnen.

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Tatsächlich, das Gold ist weg.

Der von der schweizerischen Finanzmarktaufsicht eingesetzte Liquidator der KB Edelmetall GmbH, Rechtsanwalt Lüscher, lässt verkünden:

[Auszüge]

„…dass die KB Edelmetall GmbH über keine verwertbaren Aktiven verfügt. Insbesondere verfügt die Gesellschaft über keine Edelmetallbestände (weder für sich selbst noch für die Kunden)…“

„Aus heutiger Sicht müssen die Anleger und Gläubiger der KB Edelmetall GmbH mit einem Totalverlust rechnen.“

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