Seit über 20 Jahren in Kraft und trotzdem kaum bekannt…

Im Jahre 1997 wurde sie erlassen: die Vorschrift 3 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Sie ist die Unfallverhütungsvorschrift für Elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Ihre Nichtbeachtung kann für alle Arbeitgeber als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Die Vorschrift ist hier zu finden:

http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/vorschrift3.pdf

Sie besagt unter anderem, dass jeder Unternehmer seine elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend (nur) von einer Fachkraft oder unter deren Anleitung errichten, ändern und instandhalten sowie in bestimmten Zeitabständen prüfen zu lassen hat. Als Betriebsmittel gelten insoweit alle Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen von Energie sowie Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik.

Zuwiderhandlungen – gleich ob vorsätzlich oder einfach nur fahrlässig – stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.

Obendrein kann die Mißachtung dieser Vorschriften noch eine weitere Konsequenz haben: den teilweisen oder gar vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes. Ist in der Feuerversicherung die Revision elektrischer und elektrotechnischer Anlagen als Obliegenheit vereinbart, kann der Versicherer im Schadensfall die Leistung kürzen, wenn diese verletzt wurden.

Doch auch ohne eine solche vertraglich vereinbarte Obliegenheit könnte die Nichtbeachtung den Versicherer zu einer Kürzung führen, denn einerseits ist der Versicherungsnehmer schon von Gesetzes wegen verpflichtet, die bestehende Gefahr (das Risiko eines Brandes) nicht zu erhöhen und andererseits kann der Versicherer die Leistung kürzen, wenn der Schadensfall grob fahrlässig (durch Unterlassen von Sicherheitsmaßnahmen) herbeiführt.

In jedem Falle also sollten Unternehmen und Unternehmer die Vorschrift kennen und in ihrem Betrieb entsprechend beachten und anwenden.

Doch nicht gleich die kleinste Pflichtverletzung führt sofort zur größten Konsequenz. Es gilt auch hier das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Zudem können im Versicherungsvertrag auch Erleichterungen vereinbart werden, zum Beispiel durch den Erlass einzelner Pflichten für den Betrieb bestimmter Gerätschaften.

Wenn auch Sie unsicher sind, welche Pflichten Sie treffen und ob Ihre Versicherungswahl die Richtige war, dann lassen Sie sich am Besten von jemandem beraten, der neutral und unabhängig ist und nicht am Abschluss oder der Betreuung eines Versicherungsvertrages verdient, nämlich bei den Verbraucherzentralen, spezialisierten Rechtsanwälten oder einem der 317 in Deutschland zugelassenen Versicherungsberater (Stand 01.01.2018, DIHK). Einen Versicherungsberater in Ihrer Nähe finden Sie unter:

BVVB-Beratersuche: BVVB-Berater

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