Verbot der Annahme von Provisionen ab 2013 – vorerst nur in Großbritanien.
Die Tricks mit den Prämienerhöhungen
– alle Jahre wieder, nicht nur am Jahresende, erhöhen sich hier und da die Prämien in den verschiedenen Verträgen. Grundsätzlich steht dem Versicherungsnehmer dann ein Kündigungsrecht zu – aber nicht jede höhere Prämie ist ihrem Wesen nach eine zur Kündigung berechtigende Anpassung. Aber auch nicht jede Erhöhung ist überhaupt wirksam oder gar vom Versicherungsnehmer tatenlos hinzunehmen.
Das Dilemma der Altersvorsorge
– „Drum prüfe, wer sich ewig bindet!“ – das gilt erst Recht für langfristige Rentenversicherungen. Heute liegt mir die Antwort einer Gesellschafter mit dem Namen einer großen thüringischen Stadt vor; abgeschlossen wurde der Vertrag zum 1.3.2000 – nach nunmehr über 11 Jahren (und nach Tilgung aller Provisionen) ist die Police noch immer mit rund 20% im Verlust. Von reichlich 6.000 Euro eingezahlten Beiträgen sind nur etwa 5.000 Euro als Guthaben eingestellt. Eine Anforderung der Kostenübersicht ergab, dass von 51,13 Euro Monatsbeitrag nur ca. 44,57 Euro (87,1%) angelegt werden und ca. 6,56 Euro (12,8%) an Kosten anfallen. Ein solches Verhältnis ist KEIN EINZELFALL!
„Im Zweifel für den Versicherungsnehmer“
war der Tenor einer gestrigen Verhandlung vor dem LG Dresden bezüglich eines Schadensfalles in der betrieblichen Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung. Mit einer unvollständigen und auslegungsfähigen Formulierung zur „Vorsorge gegen eine etwaige Unterversicherung“ könnte der Versicherer auf sein Recht auf den Einwand des Bestehens einer Unterversicherung verzichtet haben. Wir dürfen auf den Ausgang im nunmehr schriftlichen Verfahren gespannt sein. Ferner geht es um das Vorliegen von Verzug seitens der Versicherungsgesellschaft mit der Folge der Übernahmepflicht der außergerichtlichen Kosten der Vertretung.
„Der Gesetzgeber hat…
die Basisrente so konzipiert, dass sie nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar ist und darüber hinaus auch kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen darf. Demnach besteht bei einer Basisrente während der Beitragsphase kein verwertbarer Vermögensgegenstand.“ so Dr. Peter Schwark im Interview mit dem Versicherungsjournal
Ohne Preis kein Fleiß
Wer seinen Erstbeitrag nicht rechtzeitig zahlt, hat keinen Versicherungsschutz – so liest man es im § 37 VVG. Aber halt – da war doch was: das gilt nur, wenn der Versicherer den Kunden durch gesonderte Mitteilung oder auffälligen Hinweis im Versicherungsschein darauf aufmerksam macht. Wie das Landgericht Dortmund in einem Urteil vom 4. August 2011 (Az.: 2 O 130/11) deutlich machte, genügt die Angabe darüber, dass man bei „nicht rechtzeitiger Zahlung“ keinen Versicherungsschutz hat, keineswegs. Es fehlt die Angabe eines verbindlichen Datums.
Und was habe ich davon?
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hält seinem Urteil vom 24. Oktober 2011, Az.: 9 K 105/11.F nach das Provisionsabgabeverbot für zu unbestimmt, lässt aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung sogar die Sprungrevision zu. Sollte nunmehr dem § 81 Abs. 3 die Weiterexistenzversagt werden, könnte dies den Versicherungs-/Beratungsmarkt grundlegend verändern. Hoffentlich ist dann bald Schluss mit der Geheimniskrämerei um Abschluss- und Vertriebskosten (auch Provision/Courtagen genannt.)
Glücklich gefallen
Vielmals werden Ansprüche aus Unfallversicherungs-Verträgen mit dem Argument abgewehrt, dass die Ursache der Verletzung auf eine „Eigenbewegung“ und nicht auf eine vertraglich vereinbarte Unfallursache zurückzurühren sein. Glück hatte ein Skifahrer mit seiner Revision vor dem BGH v. 06.07.2011 (Az.: IV ZR 29/09). Dieser sah trotz des Ausweichmanövers des Skifahrers ausschließlich den Aufprall auf die Skipiste als unmittelbare Ursache.
Spektakulär und sensationell
Mit einer Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) soll die Höhe der Provision für eine vermittelte Krankenversicherung auf 9 (!!!) Monatsbeiträge (MB) gedeckelt werden. Das sollen übrigens 3-5 MB weniger sein, als bisher vereinzelt gezahlt wurden. Bei einem Gesamtbeitrag von beispielsweise 300 Euro monatlich gibts dann also bis zu über 2.000 Euro Provision.
Kausalität verpflichtet
Bei der Feststellung der Eintrittspflicht eines Versicherers kommt es nicht darauf an, dass der Schaden durch das der versicherten Gefahr zugrunde liegende Element verursacht wird. Es genügt, wenn der Schaden unmittelbar auf das versicherte Ereignis zurückzuführen ist. In diesem Sinne urteilte der 9. Zivilsenats des OLG Köln mit Urteil vom 12.10.2010 (Az.: 9 U 64/10).